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Landgericht München I, Urteil vom 04.04.2008
23  O  6414/07 -

"Verlorenes" Kunstwerk: Stadt muss Schadenersatz zahlen

Die Landeshauptstadt München würde vom Landgericht München I verurteilt, einen Künstler Schadensersatz für ein verloren gegangenes Kunstwerk zu zahlen.

Der Künstler verklagte die Landeshauptstadt München auf Schadensersatz wegen eines verloren gegangenen Kunstwerkes. Das Kunstwerk bestand aus verschiedenen Fahnen und wurde im Jahr 1991 (!) angefertigt und 1991 (!) in der städtischen Galerie im Lenbachhaus ausgestellt. Gegen dieses Kunstwerk ging damals die Firma Ruhrgas gerichtlich vor, weshalb es vor Ausstellungsende abgenommen wurde und bei der Stadt München verblieb. Im Jahr 2006 -anläßlich seines 70ten Geburtstages- erinnerte sich der Künstler und Kläger wieder an dieses Kunstwerk und wollte es zurück. Bei der Stadt München ist es zwischenzeitlich unauffindbar. Jetzt forderte der Künstler Schadensersatz für "sein" Kunstwerk in Höhe von € 13.500,00.

Das Gericht gab dem Kläger überwiegend Recht.

Zwar bestehe keine vertragliche Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Schadensersatz, weil man schlichtweg über die Frage der weiteren Aufbewahrung der Fahnen gar nichts vereinbart habe. Auch auf eine Übung in Künstlerkreisen könne sich der Kläger nicht berufen, da dieser Fall wegen des "Ausstellungsverbots" einmalig gewesen sei.

Die Beklagte habe jedoch das Eigentum des Klägers verletzt. Dieser sei Eigentümer des Kunstwerkes geblieben. Das Kunstwerk sei weder der Beklagten übereignet worden, noch habe diese das Kunstwerk ersessen, da sie es selbst nicht inventarisiert habe. Die Pflichtverletzung der Beklagten sei darin zu sehen, dass keine ordnungsgemäße Lagerhaltung des Kunstwerks erfolgt sei.

Der Schadensersatzanspruch sei - trotz der lange zurückliegenden Zeit - auch noch nicht verjährt.

Dem Kläger sei lediglich der behauptete Arbeitsaufwand in Höhe von € 2.000,00 nicht zuzusprechen, da er diesen nicht belegt habe.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.04.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 21/08 des LG München I vom 04.04.2008

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