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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.10.2013
I ZB 65/12 -

BGH: Indizien für Annahme einer Verkehrs­durch­setzung der Wort-Bild-Marke "test" der Stiftung Warentest nicht ausreichend

Meinungs­forschungs­gutachten belegt unzureichende Verkehrs­durch­setzung der Marke

Der Bundesgerichtshof hatte über die Rechtsbeständigkeit der Eintragung der Wort-Bild-Marke "test" der Stiftung Warentest zu entscheiden und verwies darauf, dass die Indizien (Marktanteil, Auflage, Werbeaufwendungen und Dauer des Vertriebs des Magazins) für die Annahme einer Verkehrs­durch­setzung nicht ausreichen, da dieser Annahme das Ergebnis eines Meinungs­forschungs­gutachtens entgegensteht. Das Gutachten belegt, dass lediglich 43 % der Befragten in dem Zeichen einen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen sehen. Dies ist nach Aussage des Bundesgerichtshofs für eine Verkehrs­durch­setzung im Regelfall nicht ausreichend.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die auf rotem Grund in weißer Schrift gehaltene Wort-Bild-Marke "test" war 2004 vom Deutschen Patent- und Markenamt unter anderem für Testmagazine und Verbraucherinformationen sowie Veröffentlichung von Warentests und Dienstleistungsuntersuchungen eingetragen worden.

Axel Springer Verlag beantragt Löschung der Marke

Der Axel Springer Verlag hat 2006 die Löschung der Marke beantragt. Das Deutsche Patent- und Markenamt hat dem Löschungsantrag stattgegeben und die Löschung der Marke angeordnet. Auf die Beschwerde der Markeninhaberin hat das Bundespatentgericht die Löschungsanordnung aufgehoben.

Wort-Bild-Marke "test" ist beschreibende Angabe, die Inhalt der Druckschriften bezeichnet

Der Bundesgerichtshof hat wie zuvor das Bundespatentgericht angenommen, dass die Wort-Bild-Marke "test" für Testmagazine und Verbraucherinformationen sowie Veröffentlichung von Warentests und Dienstleistungsuntersuchungen eine beschreibende Angabe ist, weil sie den Inhalt der Druckschriften bezeichnet. Das danach bestehende Schutzhindernis mangelnder Unterscheidungskraft kann durch Benutzung der Marke überwunden werden. Davon war das Bundespatentgericht aufgrund der Marktstellung des von der Stiftung Warentest herausgegebenen Magazins mit der Bezeichnung "test" und eines Meinungsforschungsgutachtens ausgegangen.

Indizien für Annahme einer Verkehrsdurchsetzung nicht ausreichend

Der Bundesgerichtshof hat anders als das Bundespatentgericht angenommen, dass das Ergebnis des Ende 2009 eingeholten Meinungsforschungsgutachtens für die Annahme, das Wort-Bild-Zeichen habe sich beim allgemeinen Publikum als Marke durchgesetzt, nicht ausreicht. Nach diesem Gutachten sahen nach Bereinigung von Fehlzuordnungen lediglich 43 % der Befragten in dem Zeichen einen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen, was für eine Verkehrsdurchsetzung im Regelfall nicht ausreicht. Da die Markeninhaberin die Marke seit Mai 2008 auch nicht mehr in der eingetragenen Form benutzt, war zudem nicht auszuschließen, dass dieser Anteil sich bis zu dem für die Entscheidung des Bundespatentgerichts über die Löschung maßgeblichen Zeitpunkt im Juni 2012 weiter verringert hatte. Die übrigen Indizien (Marktanteil, Auflage, Werbeaufwendungen und Dauer des Vertriebs des Magazins) reichten für die Annahme einer Verkehrsdurchsetzung nicht aus, weil dem das Ergebnis des Meinungsforschungsgutachtens entgegenstand. Meinungsforschungsgutachten sind normalerweise das zuverlässigste Beweismittel zur Beurteilung der Frage der Verkehrsdurchsetzung einer Marke.

Bundespatentgericht muss klären, ob Marke "test" zu Unrecht eingetragen wurde

Der Bundesgerichtshof hat die Sache an das Bundespatentgericht zurückverwiesen, das noch weitere Feststellungen treffen muss. Insbesondere ist noch zu klären, ob die Marke "test" - wie das Patent- und Markenamt angenommen hat - im Jahre 2004 zu Unrecht eingetragen worden ist. Denn eine wegen Verkehrsdurchsetzung eingetragene Marke kann nur gelöscht werden, wenn sie - mangels Verkehrsdurchsetzung - zu Unrecht eingetragen worden ist und bis zur Entscheidung über den Löschungsantrag auch keine Verkehrsdurchsetzung erlangt hat.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.10.2013
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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