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Bundespatentgericht, Beschluss vom 11.04.2007
26 W (pat) 24/06; 26 W (pat) 25/06; 26 W (pat) 26/06; 26 W (pat) 27/06; 26 W (pat) 28/06; 26 W (pat) 29/06 -

Bundespatentgericht gibt privaten Konkurrenten Recht - „Post“ ist keine geschützte Wortmarke

Deutsche Post verliert Markenstreit

Im Streit um die Wortmarke "Post" hat die Deutsche Post AG eine juristische Niederlage erlitten. Das Bundespatentgericht sprach dem Konzern die alleinigen Namensrechte ab.

Das deutsche Patent- und Markenamt hatte auf entsprechende Löschungsanträge von Mitbewerbern in mehreren Parallelverfahren die Löschung der Wortmarke „Post“ angeordnet. Diese Entscheidungen hat das Bundespatentgericht nunmehr bestätigt.

Es hat ausgeführt dass das Wort Post für Dienstleistungen auf dem Gebiet der Beförderung und Zustellung von Briefen, Paketen und anderen Gütern eine schutzunfähige Angabe im Sinne des § 8 Abs.2 Nr.2 MarkenG darstelle. Das Wort Post diene im allgemeinen Sprachgebrauch einerseits zur Bezeichnung einer Dienstleistungseinrichtung, die Briefe, Pakete, Geldsendungen und andere Gegenstände entgegennehme, befördere und zustelle, andererseits zugleich als Sammel- und Oberbegriff für die von einer solchen Dienstleistungseinrichtung beförderten Güter.

Keine Verkehrsdurchsetzung

Das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sei auch nicht dadurch überwunden worden, dass sich die angegriffene Marke infolge Ihrer Benutzung für die beanspruchten Dienstleistungen in den beteiligten Verkehrkreisen gemäß § 8 Abs. 3 MarkenG durchgesetzt habe. Die von der Markeninhaberin vorgelegten Unterlagen seien nicht geeignet den hierfür erforderlichen Nachweis zu erbringen.

Das Bundespatentgericht hat in allen Fällen die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.04.2007
Quelle: ra-online (pt)

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