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Die ARD kann das im Vorspann der TV-Serie "Tatort" gezeigte Fadenkreuz nicht allein für sich beanspruchen. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz (OLG) hervor. Das Gericht erlaubte einem Verlag, ein Fadenkreuz auf dem Cover seiner Hörbücher zu drucken.
Nach Auffassung der Richter wird ein abgebildetes Fadenkreuz allein nicht ausschließlich der ARD-Fernsehserie zugeordnet. Das Fadenkreuz erscheint im Vorspann der Reihe. Das Gericht erlaubte mit seinem inzwischen rechtskräftigen Spruch einem Verlag, auf dem Cover seiner Hörbücher weiter ein Fadenkreuz mit dem Zusatz "Krimi Hörbuch" zu verwenden. Das OLG wies damit die Unterlassungsklage einer ARD-Sendeanstalt ab, die gemeinsam mit den anderen ARD-Anstalten die "Tatort"-Reihe produziert. Die von der
Die Richter vertraten die Ansicht, dass das Fadenkreuz für die meisten Zuschauer nur im Zusammenhang mit dem Wort "Tatort" eine Verwechselungsgefahr begründen könne. Die Hörbücher des beklagten Verlages verwendeten dieses Wort aber nicht.
Nach dem phonetischen Gesamteindruck bestehe keine klangliche
Wegen des insgesamt deutlich abweichenden optischen Gesamteindrucks bei fehlender phonetischer Ähnlichkeit konnten die Richter demnach das Mindestmaß an
1. Für die Beurteilung der bildlichen Zeichenähnlichkeit im markenrechtlichen Sinne kommt es bei einer Wort-/Bildmarke auf den Gesamteindruck aus dem Wort- und dem Bildbestandteil an.
2. Auch bei hoher Kennzeichnungskraft der beanspruchten Marke und hoher Ähnlichkeit oder Identität der Waren oder Dienstleistungen setzt die Verwechslungsgefahr im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ein Mindestmaß an Zeichenähnlichkeit voraus. Dieses Mindestmaß an Zeichenähnlichkeit liegt nicht vor, wenn bei fehlender phonetischer Ähnlichkeit des angegriffenen Zeichens mit der beanspruchten Wort-/Bildmarke auch der optische Gesamteindruck deutlich abweicht.
3. Der Schutz eines nicht eingetragenen Kennzeichens kraft Verkehrsgeltung ist unter dem Gesichtspunkt der Verwässerung geschwächt, wenn in dem betreffenden Marktsegment ähnliche Zeichen häufig als gestalterische Elemente verwendet werden.
4. Die Möglichkeit einer bloßen allgemeinen Assoziation in dem Sinne, dass eine gedankliche Verbindung zwischen zwei Zeichen hergestellt werden kann, führt noch nicht zu einer Verwechslungsgefahr im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
5. Aus dem Umstand, dass das beanstandete Kennzeichen bei den angesprochenen Verkehrskreisen die assoziative Verbindung zu einem kraft Verkehrsgeltung geschützten Kennzeichen hervorruft, kann jedenfalls dann nicht auf eine Aufmerksamkeitsausbeutung im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG geschlossen werden, wenn ähnliche Zeichen bei den betreffenden Waren oder Dienstleistungen häufig als genretypisches Dekorationselement verwendet werden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.06.2009
Quelle: ra-online (we)
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Dokument-Nr. 7738
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