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Ein Rechtsanwalt verstößt gegen das anwaltliche Sachlichkeitsgebot aus § 43 b der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), § 6 Abs. 1 der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA), wenn er eine Gesellschaft gründet, die mit Bildern von sexualisierender körperlicher Gewalt Schockwerbung betreiben soll. Aufgrund des Sachlichkeitsgebots darf ein Rechtsanwalt nicht daran mitwirken, dass Dritte für ihn Werbung betreiben, die für ihn selbst verboten ist (§ 6 Abs. 3 BORA). Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein
Der Bundesgerichtshof entschied gegen den
Die vom
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.08.2017
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 24636
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