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Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde eines Rechtsanwalts gegen anwaltsgerichtliche Entscheidungen und Bescheide der Rechtsanwaltskammer über die berufsrechtliche Beurteilung einer geplanten Werbemaßnahme nicht zur Entscheidung angenommen. Dass für die Werbung von Rechtsanwälten - vor dem Hintergrund ihrer Stellung als Organ der Rechtspflege - ein Sachlichkeitsgebot gilt, ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Eine Verletzung von Grundrechten im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer nicht hinreichend dargelegt.
Der Beschwerdeführer des zugrunde liegenden Verfahrens ist
Eine zweite Anfrage des Beschwerdeführers bezog sich wiederum auf die beabsichtigte Gestaltung von Werbetassen. Eine Abbildung zeigte einen älteren Mann, der mit einem Stock auf das entblößte Gesäß einer Frau schlägt; daneben sollte die Frage "Wurden Sie Opfer einer Straftat?" stehen. Eine weitere Abbildung zeigte eine Frau, die sich eine Schusswaffe an den eigenen Kopf hält und offenbar im Begriff ist, sich selbst zu töten; daneben sollte der Text "Nicht verzagen, R... fragen" abgedruckt werden. In beiden Gestaltungen sollten wiederum der Name, die Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" und die Kontaktdaten des Beschwerdeführers hinzugefügt werden. Die Rechtsanwaltskammer teilte dem Beschwerdeführer mit, dass auch diese Werbemaßnahmen unzulässig seien und wiederholte im Wesentlichen die bereits im ersten Bescheid enthaltenen Erwägungen.
Die Klage des Beschwerdeführers gegen die beiden Bescheide blieb sowohl vor dem Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen als auch vor dem Bundesgerichtshof ohne Erfolg.
Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass auf der Grundlage der Ausführungen des Beschwerdeführers weder eine Verletzung der
Bei § 43 b BRAO handelt es sich um ein allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG, das als Schranke der
Dass die Ausgangsgerichte bei der Auslegung und Anwendung des § 43 b BRAO die Ausstrahlungswirkung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht hinreichend beachtet haben, macht der Beschwerdeführer nicht hinreichend deutlich. Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass die Ausgangsgerichte die Rechtmäßigkeit der vom Beschwerdeführer selbst so genannten "Werbetassen" am Maßstab des § 43 b BRAO geprüft haben. § 43 b BRAO normiert spezielle Voraussetzungen für die Zulässigkeit der
Hiermit setzt sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend auseinander. Er gründet seine Behauptung eines Verfassungsverstoßes letztlich allein auf die Überlegung, dass die Ausgangsgerichte die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur
Auch die behauptete Verletzung seiner
Gleiches gilt für die behauptete Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG. Auch hier beachtet der Beschwerdeführer nicht, dass ihm als
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.03.2015
Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 20794
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