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Wer in Syrien begangene Kriegsverbrechen oder Morde des Islamischen Staates an Ausländer in Deutschland in einem Interview gutheißt, macht sich nach § 140 Nr. 2 in Verbindung mit § 126 Abs. 1 Nr. 2 StGB wegen Billigung von Kriegsverbrechen und Mord strafbar. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In einem Online-Interview hieß der Angeklagte zwei in Syrien von Mitgliedern des Islamischen Staates vor laufender Kamera begangene Tötungen an zwei Gefangenen nachträglich gut. Bei den Tötungen handelt es sich zum einen um die Köpfung eines amerikanischen Journalisten im August 2014 und zum anderen die Verbrennung eines jordanischen Militärpiloten bei lebendigem Leibe im Februar 2015. Das Kammergericht Berlin hat beide Taten als Kriegsverbrechen im Sinne von § 126 Abs. 1 Nr. 2 StGB gewertet und den Angeklagten nach § 140 Nr. 2 StGB wegen
Der Bundesgerichtshof bestätigte im Wesentlichen die Entscheidung des Kammergerichts und wies daher die Revision des Angeklagten zurück. Wegen des Gutheißens der Verbrennung des jordanischen Militärpiloten habe sich der Angeklagte wegen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.08.2018
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 26289
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