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Eine öffentlich bekundete Stellungnahme zum russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine unter der Überschrift "Bravo Putin", ist nicht wegen Billigung eines Angriffskriegs gemäß §§ 138 Abs. 1 Nr. 5, 140 Nr. 2 StGB strafbar, wenn aus der Stellungnahme nicht eindeutig das Gutheißen des Kriegs hervorgeht. Dies hat das Bayerische Oberste Landesgericht entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2022 verfasste eine in Bayern wohnhafte Facebook-Nutzerin unter einem mit "Bravo Putin" betitelten Beitrag folgenden Kommentar: "Krieg ist schrecklich, aber ohne dieser Krieg die Killerviren von Biolaboren und Ukraine hätten schon 2 Kontinenten getötet". Die Frau wurde aufgrund der Äußerung vom Amtsgericht München wegen
Das Bayerische Oberste Landesgericht entschied zu Gunsten der Angeklagten. Es sah in der Äußerung der Angeklagten keine strafbare
Nach Auffassung des Landesgerichts werde aus der Äußerung nicht eindeutig erkennbar, dass die Angeklagte den Angriff gutheiße. Es sei zu berücksichtigen, dass die Angeklagte den Krieg als "schrecklich" bezeichnete. Soweit sie dann alternative Entwicklungen, die aus ihrer Sicht ohne diesen eingetreten wäre, benennt, stelle sie letztlich Argumente für und wider den Krieg einander gegenüber. Darauf, ob die von ihr vorgebrachten alternativen Szenarien rational, tatsachenbasiert und nachvollziehbar sind oder der Mehrheitsmeinung entsprechen, komme es nicht an.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.02.2024
Quelle: Bayerisches Oberstes Landesgericht, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 33715
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