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Enthält eine Anklage wegen Mordes nur ungenaue Angaben zum Ort sowie Zeit einer Tötung und fehlt es an konkreten Angaben zur Person des Opfers sowie Art und Umstände der Tötung, so ist die Anklage unwirksam. Ein Strafverfahren kann in diesem Fall nicht durchgeführt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein deutsch-türkischer Mann wurde vom Generalbundesanwalt unter anderem des Mordes aus niedrigen Beweggründen vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf angeklagt. Dies hatte folgenden Hintergrund: Der Angeklagte schloss sich im Jahr 2013 dem "Islamischen Staat im Irak und Großsyrien" (ISIG) an und nahm an Kampfeinsätzen teil. Im Rahmen seiner Teilnahme an den Einsätzen soll er laut Anklage zwischen dem 13. Oktober 2013 und dem 25. Januar 2014 irgendwo in
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Oberlandesgerichts und wies daher die sofortige Beschwerde des Generalbundesanwalts zurück. Das dem Angeklagten angelastete Tötungsdelikt sei in der Anklage nicht hinreichend umschrieben worden. Sie enthalte zwar eine ungefähre zeitliche und örtliche Einordnung der Tat. Über diese wenig konkreten Angaben hinaus finden sich in der Anklage jedoch keine konkretisierenden Merkmale hinsichtlich des Mordvorwurfes. Weder sei die Person des Opfers noch die Art und die Umstände der Tötung mitgeteilt worden. Damit enthalte die Anklage keine individualisierenden Merkmale, mit denen sich das angeklagte Tötungsdelikt von anderen gleichartigen strafbaren Handlungen des Angeklagten unterscheiden lassen. Es dürfe aber nicht unklar bleiben, über welchen Sachverhalt das Gericht nach dem Willen der Staatsanwaltschaft urteilen solle. Die Anklage sei daher in Bezug zum Mordvorwurf unwirksam gewesen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.08.2016
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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