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Verwaltungsgericht Braunschweig, Urteil vom 23.11.2006
5 A 102/04, 5 A 133/04 -

"Synergetik-Therapie" nur mit Heilpraktikererlaubnis zulässig

Bundesweit erstes Urteil zur so genannten Synergetik-Therapie

Die so genannte Synergetik-Therapie und das "Synergetik-Profiling" dürfen nur mit einer Heilpraktikererlaubnis ausgeübt werden. Dies hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Braunschweig in zwei Klageverfahren entschieden.

Einer der beiden Kläger versteht sich als Begründer der inzwischen bundesweit verbreiteten "Synergetik-Therapie". Er eröffnete - ebenso wie die andere Klägerin - Anfang 2004 neben seinem Zentrum in Hessen im Landkreis Goslar ein "Informationscenter", in dem die "Synergetik-Therapie" bzw. das "Synergetik-Profiling" angeboten wird. Über eine Approbation als Arzt bzw. Psychotherapeut oder eine Heilpraktikererlaubnis verfügen die Kläger nicht. Sie halten sie auch nicht für erforderlich, da sie ihrer Ansicht nach weder Heilkunde im Sinne des Heilpraktikergesetzes ausüben noch von ihrer Tätigkeit eine Gefahr für die Gesundheit der Betroffenen ausgehe.

Die Kläger verstehen die "Synergetik-Therapie" als Anleitung zur Selbstheilung bei nahezu allen körperlichen und seelischen Krankheiten und Befindlichkeitsstörungen. Krankheit sei kein Schicksal; jeder könne in seiner Innenwelt aufräumen und dadurch in Eigenleistung Selbstheilung erzeugen. Heilung geschehe nicht durch Symptombekämpfung, sondern durch aktive Bewältigungsarbeit im Inneren des Klienten. Eine solche Selbstheilung sei auch bei schweren Krankheiten wie Brustkrebs möglich, den man - so die Kläger - selbst auflösen könne. Zu Beginn einer so genannten Therapiesitzung spiele der jeweilige Synergetik-Therapeut sanfte Meditationsmusik ein und lese einen Tiefenentspannungstext vor. Danach begleite der Therapeut den Klienten auf einer sog. Innenweltreise und bei der Nachbearbeitung falsch oder nicht verarbeiteter Konflikte und Erlebnisse. Nach Auffassung der Kläger ist ihre Methode nicht mit anderen bekannten z. B. psychotherapeutischen Methoden zu vergleichen. Es handele sich um eine völlig neue technische Methode, von der die typischen Gefahren der bekannten Heilmethoden nicht ausgingen. Deshalb gebe es auch keine Kontraindikationen, zumal der freie Willensentschluss der Klienten nicht beeinflusst werde. Die Klienten würden deswegen auch nicht dahingehend beeinflusst, auf schulmedizinische Hilfe zu verzichten.

Der Landkreis untersagte dem Kläger und der Klägerin die Ausübung der "Synergetik-Therapie" ohne Heilpraktikererlaubnis. Er vertritt die Ansicht, die Tätigkeit der Kläger führe zu Gesundheitsgefährdungen: Das rechtzeitige Erkennen ernstlicher Leiden bzw. die rechtzeitige Einholung medizinischer Hilfe werde verzögert. Außerdem erfordere die von den Klägern angewandte Technik, die psychotherapeutischen Methoden wie der Hypnose nahestehe, wegen der damit verbundenen Gesundheitsgefahren und Kontraindikationen zumindest eine Heilpraktikererlaubnis.

Die 5. Kammer hat die gegen die Untersagungsverfügung des Landkreises gerichteten Klagen abgewiesen. Nach einer ausführlichen mündlichen Verhandlung haben die Richter auf der Grundlage der vorliegenden Protokolle über Therapiesitzungen, der Veröffentlichungen über die "Synergetik-Therapie" sowie der von beiden Seiten vorgelegten Gutachten die Auffassung des Landkreises weitgehend bestätigt.

Es handelt sich um das bundesweit erste Urteil eines Verwaltungsgerichts zur "Synergetik-Therapie".

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.11.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Braunschweig vom 24.11.2006

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