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Die Rechtsbehelfsbelehrung in einem Steuerbescheid muss keinen Hinweis darauf enthalten, dass der Einspruch auch per E-Mail eingelegt werden kann. Es reicht vielmehr aus, wenn sie hinsichtlich der Formerfordernisse für die Einlegung eines Einspruchs den Wortlaut des § 357 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) wiedergibt (hier: "schriftlich"). Dies entschied der Bundesfinanzhof.
In dem zugrunde liegenden Streitfall hatte das
Dem ist der Bundesfinanzhof nicht gefolgt. Er sieht die Rechtsbehelfsbelehrungen als vollständig an. Nach § 356 Abs. 1 AO beginnt die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.01.2014
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
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Dokument-Nr. 17459
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