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Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist nicht etwa deshalb unrichtig, weil sie keinen Hinweis auf die Möglichkeit der Einspruchseinlegung per E-Mail enthält. Die im summarischen Aussetzungsverfahren getroffene Entscheidung betrifft eine in der Finanzverwaltung standardmäßig verwendete Rechtsbehelfsbelehrung. Diese weist Steuerpflichtige unter anderem darauf hin, dass der gegen den Bescheid mögliche Einspruch beim betreffenden Finanzamt "schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären ist". Die Frage der (Un-)Richtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung ist entscheidend dafür, ob der Einspruch eines Steuerpflichtigen innerhalb eines Monates oder aber eines Jahres eingelegt werden muss. Dies geht aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster hervor.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte das
Das Finanzgericht Münster folgte dieser Auffassung nicht. Er lehnte die begehrte Aussetzung der Vollziehung ab, weil die einmonatige Einspruchsfrist verstrichen und der Bescheid damit bestandskräftig geworden sei. Die Jahresfrist des § 356 Abs. 2 AO gelte nicht, da die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.08.2012
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online
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