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Bundesfinanzhof, Urteil vom 17.12.2015
VI R 7/14 -

Prozesskosten für Geltendmachung von Schmerzensgeld können nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden

Für Abzugsfähigkeit müsste Prozessführung auslösendes Ereignis zwangsläufig sein

Kosten eines Zivilprozesses, mit dem der Steuerpflichtige Schmerzensgeld wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers geltend macht, sind keine außergewöhnlichen Belastungen. Dies entschied der Bundesfinanzhof und versagte damit die Steuerermäßigung gemäß § 33 des Einkommen­steuer­gesetzes (EStG).

Entsprechend einer langjährigen Rechtsprechung, zu der der Bundesfinanzhof in 2015 zurückgekehrt ist, können Zivilprozesskosten grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Zwar kann sich ein Steuerpflichtiger nach einem verlorenen Zivilprozess der Zahlung der Prozesskosten aus rechtlichen Gründen nicht entziehen. Dies reicht für den Abzug der Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung aber nicht aus. Denn hinsichtlich der Zwangsläufigkeit i.S. von § 33 EStG ist auf die wesentliche Ursache abzustellen, die zu der Aufwendung geführt hat. Zivilprozesskosten sind folglich nur dann als zwangsläufig anzusehen, wenn auch das die Prozessführung auslösende Ereignis zwangsläufig war. Denn es sollen nur zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf steuermindernd berücksichtigt werden.

Zivilprozesskosten sind in der Regel keine zwangsläufig entstehenden Kosten

Hierzu gehören Zivilprozesskosten in der Regel nicht. Dies gilt insbesondere, wenn - wie im Urteilsfall - Ansprüche wegen immaterieller Schäden geltend gemacht werden. Zivilprozesskosten sind vielmehr nur insoweit abziehbar, als der Prozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt und der Steuerpflichtige gezwungen ist, einen Zivilprozess zu führen.

Ab 2013 geltende Neuregelung in § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG hier nicht entscheidend

Nicht zu entscheiden hatte der Bundesfinanzhof über die ab 2013 geltende Neuregelung in § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG. Berücksichtigt werden hiernach nur noch solche Aufwendungen, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Offen ist dabei, ob hierdurch die Voraussetzungen für die Anerkennung von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen enger gefasst worden sind.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.04.2016
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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