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Ein Steuerpflichtiger kann im Rahmen seiner Einkommenssteuererklärung nur dann die Anwaltskosten wegen eines Klageverfahrens gemäß § 33 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) als außergewöhnliche Belastung geltend machen, wenn ohne den Zivilprozess der Verlust der Existenzgrundlage oder die Nichtbefriedung der lebensnotwendigen Bedürfnisse im üblichen Rahmen zu befürchten war. Zudem schließt der Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs nicht zwingend die steuerliche Geltendmachung der Anwaltskosten aus. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden und damit seine frühere Rechtsprechung geändert (siehe: BFH, Urt. v. 12.05.2011 - VI R 42/10 -).
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 2006 stürzte ein Mann vor seiner Wohnung, als er versuchte einen Skateboard-Fahrer zu verfolgen, der kurz zuvor die Haustür des Mannes beschädigt hatte. Durch den Sturz erlitt der Mann lebensgefährliche Verletzungen. Er verklagte daher den Skateboard-Fahrer auf Zahlung von
Das Finanzgericht Düsseldorf gab der Klage statt. Die Anwaltskosten für den Zivilprozess seien als
Der Bundesfinanzhof entschied zu Gunsten des Finanzamtes und hob daher die Entscheidung des Finanzgerichts auf. Es sei zwar zutreffend, dass nach der bisherigen Rechtsprechung Zivilprozesskosten nur dann gemäß § 33 EStG als
Zivilprozesskosten seien nach Ansicht des Bundesfinanzhofs nunmehr nur insoweit abzuziehen, als der Prozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berühre. Eine Berücksichtigung der Anwaltskosten als
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofes können Zivilprozesskosten auch dann als
Da das Finanzgericht nicht geprüft habe, ob der Kläger ohne Anstrengung des Gerichtsverfahrens Gefahr gelaufen wäre, seine Existenzgrundlage zu verlieren oder seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können sowie ob bei dem
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.08.2016
Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 23090
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