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Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass das steuerliche Reisekostenrecht, das seit dem Jahr 2014 den Werbungskostenabzug für nicht ortsfest eingesetzte Arbeitnehmer und Beamte - wie z.B. Streifenpolizisten - einschränkt, verfassungsgemäß ist. Zeitgleich hat der Bundesfinanzhof vier weitere Urteile veröffentlicht, die die Folgen der geänderten Rechtslage für andere Berufsgruppen - wie etwa Piloten, Luftsicherheitskontrollkräfte oder befristet Beschäftigte - verdeutlichen.
Steuerrechtlich sind beruflich veranlasste
Der Streitfall VI R 27/17 betraf einen Polizisten, der arbeitstäglich zunächst seine Dienststelle aufsuchte und von dort seinen Einsatz- und Streifendienst antrat. Die Tätigkeiten in der Dienststelle beschränkten sich im Wesentlichen auf die Vor- und Nachbereitung des Einsatz- und Streifendienstes. In seiner Einkommensteuererklärung für 2015 machte er
Der Bundesfinanzhof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Nach neuem Recht ist entscheidend, ob der Arbeitnehmer oder Beamte einer ersten
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Neuregelung verneinte der Bundesfinanzhof. Der Gesetzgeber habe sein Regelungsermessen nicht überschritten, da sich Arbeitnehmer in unterschiedlicher Weise auf die immer gleichen Wege einstellen und so auf eine Minderung der Wegekosten hinwirken könnten.
Der Streitfall VI R 40/16 betraf eine Pilotin. Auch sie machte die
Der Bundesfinanzhof bestätigte auch in diesem Fall das Urteil des Finanzgerichts. Fliegendes Personal - wie Piloten oder Flugbegleiter - , das von seinem Arbeitgeber arbeitsrechtlich einem Flughafen dauerhaft zugeordnet ist und auf dem Flughafengelände zumindest in geringem Umfang Tätigkeiten erbringt, die arbeitsvertraglich geschuldet sind, hat nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs dort seine erste
Ebenso hat der Bundesfinanzhof in der Sache VI R 12/17 den Ansatz der
Mit zwei weiteren Urteilen (VI R 36/16 und VI R 6/17) hat der Bundesfinanzhof bei befristeten Arbeitsverhältnissen entschieden, dass eine erste
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.07.2019
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 27660
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