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Sucht ein Außendienstmonteur arbeitstäglich den Betriebssitz seines Arbeitgebers auf und fährt von dort aus mit einem Firmenfahrzeug die Einsatzorte an, stellt der Betriebssitz seine regelmäßige Arbeitsstätte dar. Dies hat zur Folge, dass die Fahrtkosten nur in Höhe der Entfernungspauschale abzugsfähig sind. Dies geht aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster hervor.
Der Kläger des zugrunde liegenden Rechtstreits ist als Außendienstmonteur beschäftigt. Im Streitjahr 2013 fuhr er arbeitstäglich zunächst mit seinem privaten Pkw zum Betrieb seines Arbeitgebers. Von dort aus steuerte er mit einem dienstlichen PKW die einzelnen Einsatzorte an und brachte das Fahrzeug erst kurz vor Feierabend wieder zum Betriebsgelände zurück. In der Einkommensteuererklärung machte der Kläger 0,30 Euro für jeden tatsächlich gefahrenen Kilometer als
Die Klage blieb erfolglos. Das Finanzgericht Münster erkannte einen Werbungskostenabzug - ebenso wie das Finanzamt - lediglich in Höhe der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.04.2016
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online
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