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Nicht jeder Rabatt, den ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber erhält, führt zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. So ist ein üblicher, auch Dritten gegenüber eingeräumter Rabatt beim Arbeitnehmer nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn anzusehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs hervor.
In den zugrunde liegenden Streitfällen hatten Arbeitnehmer von ihren als Fahrzeughersteller tätigen Arbeitgebern jeweils Neufahrzeuge zu Preisen erworben, die deutlich unter den so genannten "Listenpreisen" lagen. Die Finanzämter setzten einkommensteuerpflichtigen
Dieser Auffassung schloss sich der Lohnsteuersenat des Bundesfinanzhof in den ergangenen Urteilen an. Er entschied, dass ein üblicher, auch Dritten eingeräumter
Bezieht der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber hergestellte Waren, richtet sich die Rabattbesteuerung grundsätzlich nach § 8 Abs. 3 EStG. Dann greifen zwar zu Gunsten des Arbeitnehmers Vergünstigungen, nämlich ein Bewertungsabschlag in Höhe von 4 % sowie zusätzlich ein Rabattfreibetrag in Höhe von 1.080 Euro (§ 8 Abs. 3 EStG); Grundlage dafür ist allerdings nicht der Marktpreis sondern der Endpreis des Arbeitgebers, also der Preis, zu dem der Arbeitgeber die Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet. Weil dieser vom Arbeitgeber bestimmte Endpreis aber auch weit über den tatsächlichen Marktverhältnissen liegen kann, hat - so der Bundesfinanzhof -, der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung das Recht, den geldwerten Vorteil nach § 8 Abs. 2 EStG bewerten zu lassen, dann allerdings ohne Bewertungsabschlag und ohne Rabattfreibetrag.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.11.2012
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
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