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Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 09.07.2010
5 K 1084/08 -

FG Baden-Württemberg zur Besteuerung von Jahreswagenrabatten

Bei der Besteuerung des steuerpflichtigen Vorteils eines Mitarbeiters ist nicht vom Listenpreis des Fahrzeugs auszugehen

Gewährt ein Automobilhersteller seinem Mitarbeiter beim Kauf eines Neuwagen einen Rabatt (so genannter Jahreswagenrabatt), so ist bei der Berechnung des steuerpflichtigen Vorteils des Mitarbeiters (so genannter geldwerter Vorteil) nicht vom Listenpreis des Fahrzeugs auszugehen. Vielmehr muss der Listenpreis um solche Rabatte gekürzt werden, die im normalen Geschäftsverkehr tatsächlich erzielt werden können. Individuell ausgehandelte Rabatte sind nicht zu berücksichtigen. Dies entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg.

Das Finanzgericht hat mit seinem Urteil konkret vorgegeben, wie der steuerpflichtige Jahreswagenrabatt im Einzelnen berechnet wird.

Mitarbeiter muss Rabatt als Arbeitslohn versteuern

Räumt ein Automobilhersteller einem Mitarbeiter Rabatte beim Kauf von Neuwagen ein, so muss der Mitarbeiter diesen Vorteil (so genannter geldwerter Vorteil) als Arbeitslohn versteuern. Der geldwerte Vorteil besteht in dem Unterschiedesbetrag zwischen dem vom Mitarbeiter gezahlten Preis und dem Preis, den der Arbeitgeber fremden Letztverbrauchern tatsächlich anbietet. Im Streitfall ging das Finanzamt bei der Berechnung dieses geldwerten Vorteils von einem gekürzten Listenpreis des Fahrzeugs aus. Hiergegen klagte der Mitarbeiter beim Finanzgericht, weil der Hersteller aufgrund der Marktlage auch fremden Dritten Preisnachlässe in größerem Umfang eingeräumt hatte. Das Finanzgericht gab dem Kläger zum Teil Recht.

Der Automobilhersteller teilte dem Gericht die Höhe der Rabatte mit, die er beim Verkauf des konkreten Fahrzeugtyps fremden Letztverbrauchern gewährt hatte. Im Einzelfall habe er auf diese Preisnachlässe aufgrund von weiteren individuellen Verkaufsverhandlungen zusätzliche Rabatte in Höhe von 2 bis 4 Prozentpunkten eingeräumt.

Durchschnittlich gewährte Rabatte führen nicht zur Minderung des geldwerten Vorteils

Nach Ansicht des Gerichts führen die vom Hersteller mitgeteilten, durchschnittlich gewährten Rabatte nicht in voller Höhe zu einer Minderung des geldwerten Vorteils seines Mitarbeiters. Die Rabatte, die der Hersteller fremden Letztverbrauchern eingeräumt hat, sind nach Auffassung des Richter um 3 Prozentpunkte zu kürzen, weil die Rabatte in dieser Höhe auf subjektiven Fähigkeiten des jeweiligen Käufers beruhen, z. B. auf dessen Verhandlungsgeschick, seinen näheren Branchenkenntnissen oder auch auf seinen persönlichen Beziehungen. Dadurch stellt das Gericht den Vergleich zwischen Rabatten, die Mitarbeitern und solchen, die Letztverbrauchern gewährt werden, auf eine objektive Grundlage.

Geldwerter Vorteil:

Nach § 8 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) muss ein Arbeitnehmer grundsätzlich jeden wirtschaftlichen Vorteil in Geld oder Geldeswert, der ihm im Rahmen des Arbeitsverhältnisses zufließt, als Einnahme versteuern.

Die steuerliche Behandlung eines Personalrabatts ist in § 8 Abs. 3 EStG geregelt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.11.2010
Quelle: Finanzgericht Baden Württemberg/ra-online

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