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Nutzungsentgelte und andere Zuzahlungen des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber für die außerdienstliche Nutzung eines betrieblichen Kfz mindern den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung. Dies entschied der Bundesfinanzhof in zwei Urteilen zur Kfz-Nutzung für private Fahrten und für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte. Der Bundesfinanzhof modifizierte dabei seine Rechtsprechung zugunsten der Steuerpflichtigen insoweit, als nunmehr nicht nur ein pauschales Nutzungsentgelt, sondern auch einzelne (individuelle) Kosten - entgegen der Auffassung der Finanzbehörden - des Arbeitnehmers bei Anwendung der sogenannten 1 %-Regelung steuerlich zu berücksichtigen sind.
Im ersten Fall (Az: VI R 2/15) hatten sich der Kläger und sein Arbeitgeber die Kosten des Dienstwagens, den der Kläger auch für private Zwecke nutzen durfte, geteilt. Der Kläger trug sämtliche Kraftstoffkosten (ca. 5.600 Euro). Die übrigen Pkw-Kosten übernahm der Arbeitgeber. Der geldwerte Vorteil aus der Kfz-Überlassung wurde nach der 1 %-Regelung (§ 8 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes - EStG - i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) berechnet und betrug ca. 6.300 Euro. Der Kläger begehrte, die von ihm im Streitjahr getragenen Kraftstoffkosten als
Der Bundesfinanzhof hat die Vorinstanz im Ergebnis bestätigt. Leistet der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber für die außerdienstliche Nutzung eines Dienstwagens ein
Allerdings kann der Wert des geldwerten Vorteils aus der Dienstwagenüberlassung durch Zuzahlungen des Arbeitnehmers lediglich bis zu einem Betrag von null Euro gemindert werden. Ein geldwerter Nachteil kann aus der Überlassung eines Dienstwagens zur
Daher wies der Bundesfinanzhof die Revision des Klägers im zweiten Fall (Az: VI R 49/14) zurück. Der Arbeitnehmer hatte für die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.02.2017
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
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Dokument-Nr. 23854
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