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Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 24.02.2015
6 K 2540/14 -

Geldwerter Vorteil einer privaten Nutzung eines überlassenen Firmenwagens ist nicht tageweise zu ermitteln

Auch bei angefangenen Monaten ist voller Betrag von einem Prozent des Bruttolistenpreises für private Fahrzeugnutzung anzusetzen

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass für jeden Kalendermonat der volle Betrag von einem Prozent des Bruttolistenpreises für die private Nutzung eines vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer überlassenen Fahrzeugs anzusetzen ist. Eine taggenaue Berechnung komme nicht in Betracht.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens stellte diversen Arbeitnehmern Fahrzeuge auch zur privaten Nutzung zur Verfügung. Die Arbeitnehmer führten kein Fahrtenbuch. Die Überlassung der Fahrzeuge begann und endete zum Teil während eines Monats. Die Klägerin ermittelte den Bruttoarbeitslohn und für Zwecke des Lohnsteuerabzugs den geldwerten Vorteil aus der Möglichkeit zur Privatnutzung nach der sogenannten Ein-Prozent-Regelung. Für Monate, in denen das Fahrzeug an den Arbeitnehmer jeweils nur teilweise zur Verfügung gestanden hatte, berücksichtigte sie den Sachbezug nur zeitanteilig.

FG verneint tageweise Ermittlung des geldwerten Vorteils bei privater Fahrzeugnutzung

Die Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg befasst sich mit der Ermittlung des Bruttoarbeitslohns auch für Zwecke des Lohnsteuerabzugs, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Fahrzeug auch zur privaten Nutzung nur während eines Teil des Monats überlässt. Seiner Ansicht nach ist der volle Betrag von einem Prozent des Bruttolistenpreises für die private Fahrzeugnutzung für jeden angefangenen Monat anzusetzen. Habe die Klägerin für ihre Arbeitnehmer infolge einer tageweisen Berechnung zu geringe Bruttoarbeitslöhne dem Lohnsteuerabzug zugrunde gelegt, zu wenig Lohnsteuer einbehalten und an das Finanzamt abgeführt, so könne diese als Arbeitgeberin vom Finanzamt in Haftung genommen werden. Der vom Finanzamt erlassene Lohnsteuerhaftungsbescheid sei rechtmäßig.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.06.2015
Quelle: Finanzgericht Baden-Württemberg/ra-online

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Dokument-Nr.: 21144 Dokument-Nr. 21144

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