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Aufwendungen für eine zweite Wohnung, die wegen eines beruflich veranlassten Umzugs entstehen, können der Höhe nach unbegrenzt abziehbare Werbungskosten sein. Dies entschied der Bundesfinanzhof.
In dem zugrunde liegenden Fall lebten die klagenden Ehegatten gemeinsam in der Stadt X. Wegen eines Arbeitsplatzwechsels des Ehemanns mieteten sie in der Stadt Y eine 165 qm große Wohnung zum 1. Dezember 2007 an. Seit diesem Tag ging der Ehemann seiner neuen Beschäftigung von der Wohnung in Y aus nach. Die Ehefrau und das gemeinsame Kind zogen, wie von Anfang an geplant, im Februar 2008 in die neue Wohnung ein. Die
Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass die Mietkosten für die Wohnung in Y der Höhe nach unbegrenzt abziehbare
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.09.2011
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
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