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Die zeitliche Begrenzung des Abzugs von Mehraufwendungen für Verpflegung ist bei Begründung einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung auf drei Monate verfassungsgemäß. Dies entschied der Bundesfinanzhof.
Im Rahmen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen Arbeitnehmern Verpflegungsmehraufwendungen, die bei einer Beköstigung nur in einem Haushalt nicht angefallen wären. Das Gesetz lässt daher den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen für jeden Kalendertag der Abwesenheit vom eigenen Hausstand als
Diese Begrenzung hat der Bundesfinanzhof nun als
Auch einen Verstoß gegen den besonderen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes sah der Bundesfinanzhof nicht. Durch die Begrenzung auf drei Monate werde im Rahmen einer so genannten „Doppelverdienerehe“ keine „ökonomische Entwertung der beiderseitigen Berufstätigkeit“ verursacht. Verpflegungsmehraufwand falle auch bei allen anderen Arbeitnehmern an und bleibe dort ebenfalls nach drei Monaten unberücksichtigt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.11.2010
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
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Dokument-Nr. 10509
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