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Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.09.2008
14 K 2114/05 B -

Privat motivierte Wohnsitzverlegung führt nicht zu doppelter Haushaltsführung

Steuerpflichtige, die an einem anderen Ort als dem, an dem sie ihren Lebensmittelpunkt haben, arbeiten und dort einen Zweitwohnsitz unterhalten, können die dafür entstehenden Mehraufwendungen als Werbungskosten wegen beruflich veranlasster doppelter Haushaltsführung geltend machen. Das gilt jedoch dann nicht, wenn das Auseinanderfallen von Wohn- und Arbeitsort nicht durch die Berufstätigkeit, sondern aufgrund privater Entscheidung entstanden ist, wie das Finanzgericht Berlin-Brandenburg erneut bekräftigt hat.

Im Streitfall waren die Kläger, ein Ehepaar, von ihrem ursprünglichen Wohn- und Arbeitsort weggezogen, um näher bei ihren Eltern wohnen und diese dadurch besser unterstützen zu können. Nur die Ehefrau fand jedoch einen Arbeitsplatz am neuen Wohnort; der Ehemann blieb bei seinem alten Arbeitgeber am alten Wohnort beschäftigt. Die Kläger machten daraufhin die Kosten der Zweitwohnung des Ehemannes am alten Wohnort als Kosten doppelter Haushaltsführung geltend. Das Finanzamt erkannte die Kosten jedoch nicht als Werbungskosten an; mit ihrer Klage vor dem Finanzgericht scheiterten die Kläger ebenfalls.

Umzug hatte rein private Gründe

Das Finanzgericht sah es als erwiesen an, dass der Umzug der Kläger rein private Gründe hatte. Kosten doppelter Haushaltsführung sind aber nur anzuerkennen, wenn Wohn- und Arbeitsort gerade wegen der Berufstätigkeit auseinanderfallen, wenn also ein Steuerpflichtiger unter Beibehaltung seines Wohnsitzes aus beruflichen Gründen gezwungen ist, einen weiteren Wohnsitz zu unterhalten, nicht hingegen, wenn er aus freien Stücken seinen Wohnsitz von seinem Arbeitsort wegverlegt, so das Finanzgericht. Das hat auch der Bundesfinanzhof, das höchste deutsche Gericht in Steuersachen, in einem Urteil aus dem Jahre 2006 so gesehen (Aktenzeichen IX R 108/00).

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.11.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des FG Berlin-Brandenburg vom 13.11.2008

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