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Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung in einem Seniorenwohnstift sind im Sinne des § 33 des Einkommensteuergesetzes "zwangsläufig" und stellen damit dem Grunde nach außergewöhnliche Belastungen dar. Soweit derartige Aufwendungen im Rahmen des Üblichen liegen, ermäßigen sie daher nach den für Krankheitskosten geltenden Grundsätzen die Einkommensteuer. Dies entschied der Bundesfinanzhof.
Im zugrunde liegenden Streitfall war die behinderte und pflegebedürftige Klägerin zunächst mit ihrem Ehemann, später allein, in einem Apartment in einem Seniorenwohnstift mit einer Wohnfläche von 74,54 qm untergebracht. Hierfür wurde ein Pauschalentgelt in Rechnung gestellt, mit dem neben dem Wohnen und der Verpflegung u.a. auch die Nutzung von Gemeinschaftseinrichtungen sowie eine allgemeine altengerechte Grundbetreuung über 24 Stunden am Tag (z.B. Therapieangebote, ständige Notrufbereitschaft, Vermittlung ärztlicher Versorgung, Grundpflege bei leichten vorübergehenden Erkrankungen) abgegolten war. Zusätzlich hatte die Klägerin einen Pflegevertrag über die Erbringung von
Krankheitsbedingte Heimunterbringungskosten sind auch in einer solchen Fallgestaltung zu berücksichtigen, soweit die Aufwendungen nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum medizinisch indizierten Aufwand stehen und sie daher nicht mehr als angemessen im Sinne des § 33 Abs. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz anzusehen sind. Abziehbar sind danach neben den konkret angefallenen und in Rechnung gestellten Pflegekosten dem Grunde nach auch die Unterbringungskosten bzw. das Pauschalentgelt für die Nutzung der Wohnung im Wohnstift abzüglich einer Haushaltsersparnis.
In welcher Höhe die Unterbringungskosten tatsächlich abgezogen werden dürfen, wird das Finanzgericht nun im zweiten Rechtsgang zu entscheiden haben. Denn der Bundesfinanzhof hat den Rechtsstreit an dieses zurückverwiesen. Es wird zu klären sein, ob es sich bei dem Pauschalentgelt im Streitfall um Kosten handelt, die - z.B. aufgrund der Größe des Apartments - außerhalb des Üblichen liegen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.04.2014
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
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Dokument-Nr. 17977
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