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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 21.02.2012
10 K 2502/10 E -

Heimkosten können als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden

Finanzamt kann für Unterkunft und Verpflegung der Klägerin einen Tagessatz von 50 Euro zugrunde legen

Weist eine Person eine Pflegebedürftigkeit der Pflegestufe III nach, so kann sie nach § 33 EStG die Aufwendungen für die Unterbringung in einer Senioreneinrichtung als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Für die Unterkunft und Verpflegung ist ein Tagessatz von 50 Euro gerechtfertigt. Die Pflegekosten, die über den von der Pflege- und Krankenversicherung erstatteten Betrag hinausgehen, sind zu berücksichtigen. Dies geht aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall erlitt die Klägerin als Folge einer Gehirnblutung erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen, die u.a. zu einem Grad der Behinderung von 100 % sowie einer Pflegebedürftigkeit i.S.d. Pflegestufe III führten. Zusammen mit ihrem Ehemann zog die Klägerin in ein Seniorenstift. Das monatliche Entgelt betrug 2.527 Euro für das Wohnen, 400 Euro für die Verpflegung und 605 Euro für die Betreuung. Zusätzlich schloss die Klägerin einen Pflegevertrag ab.

Klägerin macht Leistungen der Pflege- und Krankenversicherung in Einkommensteuererklärung geltend

Das Entgelt wurde nach Abzug der anzurechnenden Leistungen der Pflege- und Krankenversicherung der Klägerin in Rechnung gestellt. Die Klägerin machte die Aufwendungen in ihrer Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt berücksichtigte für die Unterbringung in der Senioreneinrichtung einen Tagessatz von 50 Euro abzüglich einer Haushaltsersparnis von 7.680 Euro pro Jahr sowie die nicht von der Pflege- und Krankenversicherung erstatteten Pflegekosten in voller Höhe.

Pflegekosten, die über erstatteten Betrag hinausgehen, müssen berücksichtigt werden

Das Gericht hat die Aufwendungen der Klägerin für ihre Unterbringung in einer Senioreneinrichtung nach § 33 EStG als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt. Es ist aber bei der Höhe der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen der Auffassung der Finanzverwaltung gefolgt. Die Pflegekosten, die über den von der Pflege- und Krankenversicherung erstatteten Betrag hinausgingen, seien zu berücksichtigen.

Keine Benachteiligung der Klägerin festzustellen

Soweit das Finanzamt für Unterkunft und Verpflegung einen Tagessatz von 50 Euro (pro Monat durchschnittlich 1.500 Euro) zugrunde lege, sei dies ebenfalls nicht zu beanstanden. Durch diese Handhabung werde die Klägerin im Vergleich zu anderen Pflegebedürftigen der Pflegestufe III nicht benachteiligt. Denn die Pflegesätze beliefen sich pro Tag auf 26,20 Euro bis 50,43 Euro.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.11.2012
Quelle: Finanzgericht Düsseldorf/ra-online

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