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Aufwendungen für die Unterbringung in einem Seniorenheim nur in Höhe eines Tagessatzes von 50 Euro abzüglich einer Haushaltsersparnis in Höhe des Grundfreibetrags als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Dies geht aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Köln hervor.
In dem entschiedenen Streitfall lebte die Klägerin mit ihrem Ehemann in einem
In ihrer Einkommensteuererklärung machte die Klägerin die Aufwendungen, die mit dem Einzug in das
Nach Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf sind dem Grunde nach die Kosten der Unterbringung in einer Senioreneinrichtung als
Für die Ermittlung der steuerlich berücksichtigungsfähigen Heimunterbringungskosten seien die Vorschriften des SGB XI heranzuziehen. Nach den Pflegesätzen im Bereich der Pflegestufe III beliefen sich die Kosten auf 26,20 Euro bis 50,43 Euro. Es sei sachgerecht, den als
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.06.2012
Quelle: Finanzgericht Düsseldorf/ra-online
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