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Ein Steuerpflichtiger kann im Rahmen seiner Einkommenssteuererklärung nur dann die Anwaltskosten wegen eines Klageverfahrens gemäß § 33 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) als außergewöhnliche Belastung geltend machen, wenn ohne den Zivilprozess der Verlust der Existenzgrundlage oder die Nichtbefriedung der lebensnotwendigen Bedürfnisse im üblichen Rahmen zu befürchten war. Unerheblich ist, ob der beabsichtigte Prozess hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden und damit seine frühere Rechtsprechung geändert (siehe: BFH, Urt. v. 12.05.2011 - VI R 42/10 -).
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Steuerpflichtige wollte erreichen, dass das Finanzamt in ihrer
Der Bundesfinanzhof führte zum Fall aus, dass gemäß § 33 des Einkommensteuergesetzes auf Antrag die
Der Bundesfinanzhof hat diese Rechtsprechung nunmehr aufgegeben. Zwar könne sich ein Steuerpflichtiger nach einem verlorenen Prozess der Zahlungsverpflichtung aus rechtlichen Gründen nicht entziehen. Dies alleine genüge aber nicht zur Annahme einer Zwangsläufigkeit. Vielmehr sei auf die wesentliche Ursache abzustellen, die zu den jeweiligen Kosten geführt haben. Die Kosten eines Zivilprozesses seien daher grundsätzlich nur dann als zwangsläufig anzusehen, wenn auch das den Prozess verursachende Ereignis für den Steuerpflichtigen zwangsläufig gewesen sei. Daran fehle es im Allgemeinen bei einem Zivilprozess. Denn der Steuerpflichtige sei nicht zur Führung eines Zivilprozesses verpflichtet. Das staatliche Gewaltmonopol ändere daran nichts. Eine Ausnahme bestehe aber dann, wenn der Steuerpflichtige ohne Durchführung des Prozesses, Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren oder seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. In diesem Fall gerate der Steuerpflichtige in eine Zwangslage, in der für ihn die Verfolgung seiner rechtlichen Interessen trotz unsicherer Erfolgsaussicht existentiell erforderlich sei.
Da die Steuerpflichtige im konkreten Fall nicht darlegen konnte, dass ihre Existenzgrundlage gefährdet sei, hätte sie das Erbe nicht angetreten, entschied der Bundesfinanzhof gegen die Steuerpflichtige. Die Anwaltskosten seien nicht als
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.09.2016
Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 23120
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