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Wer in einem Eroscenter Zimmer an Prostituierte entgeltlich überlässt, vermietet keine "Wohn- und Schlafräume zur kurzfristigen Beherbergung" (so genannte Hotelsteuer). Die Leistungen unterliegen somit dem Regelsteuersatz. Dies entschied der Bundesfinanzhof.
Im zugrunde liegenden Fall vermietete ein Bordellbetreiber Zimmer an
Das sah der Bundesfinanzhof genauso. Vermietet ein Unternehmer Wohn- und Schlafräume, die er zur kurzfristen Beherbergung von Fremden bereithält, so ist diese Leistung anders als die auf Dauer angelegte Vermietung steuerpflichtig (§ 4 Nr. 12 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes - UStG -), unterliegt aber nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG dem ermäßigten Steuersatz. Bei einem Bordell fehlt es am Tatbestandsmerkmal der "Beherbergung". Die Zimmer werden den Prostituierten zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten überlassen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.10.2013
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
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