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Bundesfinanzhof, Urteil vom 22.08.2013
V R 18/12 -

Umsätze aus Zimmervermietung an Prostituierte unterliegen dem Regelsteuersatz

Überlassung von Erotikzimmern ist nicht als Vermietung von "Wohn- und Schlafräumen zur kurzfristigen Beherbergung" anzusehen

Wer in einem Eroscenter Zimmer an Prostituierte entgeltlich überlässt, vermietet keine "Wohn- und Schlafräume zur kurzfristigen Beherbergung" (so genannte Hotelsteuer). Die Leistungen unterliegen somit dem Regelsteuersatz. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

Im zugrunde liegenden Fall vermietete ein Bordellbetreiber Zimmer an Prostituierte. Diese so genannten Erotikzimmer waren mit Doppelbett, Waschbecken, WC, Bidet, Whirlpool und Spiegeln ausgestattet. Der Tagespreis (je nach Ausstattung 110 bis 170 Euro) umfasste volle Verpflegung; Bettwäsche und Handtücher wurden gestellt. Die Flure zu den Zimmern waren videoüberwacht. Der Bordellbetreiber verzichtete auf die Steuerfreiheit und unterwarf die Leistungen in der Umsatzsteuervoranmeldung dem ermäßigten Steuersatz. Finanzamt und Finanzgericht versteuerten die Umsätze nach dem Regelsteuersatz.

Bordell fehlt es am Tatbestandsmerkmal der "Beherbergung"

Das sah der Bundesfinanzhof genauso. Vermietet ein Unternehmer Wohn- und Schlafräume, die er zur kurzfristen Beherbergung von Fremden bereithält, so ist diese Leistung anders als die auf Dauer angelegte Vermietung steuerpflichtig (§ 4 Nr. 12 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes - UStG -), unterliegt aber nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG dem ermäßigten Steuersatz. Bei einem Bordell fehlt es am Tatbestandsmerkmal der "Beherbergung". Die Zimmer werden den Prostituierten zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten überlassen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.10.2013
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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