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Eigenprostitution ist ein Gewerbebetrieb, da sich die Prostituierten sich am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligen und ihre Leistungen am Markt anbieten. Sie unterliegen somit der Gewerbesteuerpflicht. Dies hat das Finanzgericht Hamburg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Streitfall war die Klägerin als
Dem ist das Finanzgericht Hamburg nicht gefolgt. Trotz ihrer inzwischen eingereichten Steuererklärungen sei die Klägerin zu schätzen, weil sie keine nachvollziehbaren Aufzeichnungen über ihre Einnahmen und Ausgaben vorlegt habe. Das Finanzgericht Hamburg ging von 48 Arbeitswochen pro Jahr und Tageseinnahmen von durchschnittlich 500 Euro aus, die die Klägerin nach den aufgefundenen Quittungen mit ein bis drei Kunden habe erzielen können, und berechnete einen Umsatz der Klägerin von jährlich 120.000 Euro. Unter Berücksichtigung der Zimmermiete von täglich 120 Euro und geschätzten weiteren
Mit dem Bundesfinanzhof bejahte das Finanzgericht Hamburg die Gewerbesteuerpflicht.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.03.2013
Quelle: Finanzgericht Hamburg/ra-online
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