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Bundesfinanzhof, Urteil vom 15.03.2012
III R 58/08 -

Kindergeldanspruch bei Au-Pair-Aufenthalt im Ausland setzt mindestens zehn Wochenstunden Sprachunterricht voraus

Au-Pair-Aufenthalt nur bei ausreichendem Sprachunterricht als Berufsausbildung anzusehen

Sprachaufenthalte im Rahmen eines Au-pair-Verhältnisses im Ausland sind grundsätzlich nur dann als Berufsausbildung anzusehen, wenn sie von einem durchschnittlich mindestens zehn Wochenstunden umfassenden theoretisch-systematischen Sprachunterricht begleitet werden. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

Für volljährige Kinder wird Kindergeld u.a. dann gezahlt, wenn sie für einen Beruf ausgebildet werden. Eine Berufsausbildung dient dem Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind. Sie braucht weder in einer Ausbildungs- oder Studienordnung geregelt noch zur Erreichung eines bestimmten Berufsziels unerlässlich zu sein. Der Sprachunterricht von Au-pairs wird aber vom Bundesfinanzhof für erforderlich gehalten, weil auch Auslandsaufenthalte, die nicht Ausbildungszwecken dienen, regelmäßig zu einer Verbesserung der Kenntnisse in der jeweiligen Landessprache führen.

Sprachunterrichtsstunden für Kindergeldanspruch nicht ausreichend

Im zugrunde liegenden Streitfall hielt sich die Tochter des Klägers nach dem Abitur von August 2006 bis Juni 2007 als Au-pair in England auf. Die Klage auf Kindergeld hatte in beiden Instanzen keinen Erfolg, denn der Bundesfinanzhof ging in Übereinstimmung mit dem Finanzgericht davon aus, dass die Tochter weniger als zehn Unterrichtsstunden wöchentlich erhalten hatte, weil der Zeitaufwand für Hausarbeiten nicht einbezogen werden durfte und der Kläger keine näheren Angaben zu einer behaupteten sprachlichen Unterweisung durch die Gastmutter gemacht hatte.

Auslandsaufenthalte als Vorbereitung zur Ausbildung oder für Zulassung zum Studium differenziert zu bewerten

Auslandsaufenthalte können allerdings unabhängig vom Umfang des Fremdsprachenunterrichts als Berufsausbildung zu qualifizieren sein, wenn sie von einer Ausbildungs- oder Prüfungsordnung zwingend vorausgesetzt werden oder der Vorbereitung auf einen für die Zulassung zum Studium oder zu einer anderen Ausbildung erforderlichen Fremdsprachentest dienen (z.B. TOEFL oder IELTS). Die Tochter des Klägers hatte aber lediglich eine Sprachprüfung abgelegt, die für die Integration von Einwanderern konzipiert wurde und für die Zulassung zu einem Ausbildungsgang oder Beruf nicht unmittelbar nützlich war.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.06.2012
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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