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Sprachaufenthalte im Rahmen eines Au-pair-Verhältnisses im Ausland sind grundsätzlich nur dann als Berufsausbildung anzusehen, wenn sie von einem durchschnittlich mindestens zehn Wochenstunden umfassenden theoretisch-systematischen Sprachunterricht begleitet werden. Dies entschied der Bundesfinanzhof.
Für volljährige
Im zugrunde liegenden Streitfall hielt sich die Tochter des Klägers nach dem Abitur von August 2006 bis Juni 2007 als Au-pair in England auf. Die Klage auf
Auslandsaufenthalte können allerdings unabhängig vom Umfang des Fremdsprachenunterrichts als
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.06.2012
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
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