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Bundesfinanzhof, Beschluss vom 21.12.2012
III B 41/12 -

Bundesfinanzhof: Vorläufiges Ehegattensplitting für homosexuelle Paare

Bundesfinanzhof zweifelt an der Rechtmäßigkeit der bisherigen Praxis

Angesichts mehrerer Verfassungsbeschwerden erscheint die bisherige Praxis der Verweigerung des Ehegattensplittings für homosexuelle Paare als nicht rechtmäßig. Eingetragenen Lebenspartnern ist daher vorläufig das Ehegattensplitting zu gewähren. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein homosexuelles Paar begründete im Jahr 2002 eine eingetragene Lebenspartnerschaft. Sie stellten im Jahr 2011 beim Finanzamt den Antrag, die Lohnsteuerklassen entsprechend des Ehegattensplittings zu ändern. Das Finanzamt lehnte dies ab, woraufhin die Lebenspartner Klage erhoben. Aufgrund der zu erwartenden langen Verfahrensdauer stellten sie zugleich einen Antrag auf vorläufige Eintragung. Dies lehnten das Finanzamt und das Finanzgericht ab. Gegen die Entscheidung des Finanzgerichts legte das Paar Beschwerde ein.

Vorläufige Eintragung war zu gewähren

Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied zu Gunsten des Paares. Denn angesichts der beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfassungsbeschwerden und zweier Beschlüsse des Verfassungsgerichts (BVerfG, Beschl. v. 21.07.2010 - 1 BvR 611/07/ 1 BvR 2464/07 und BVerfG, Beschl. v. 18.07.2012 - 1 BvL 16/11) bestehen aus Sicht des BFH ernstliche Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des bisherigen Verfahrens. Den Lebenspartnern sei daher das Ehegattensplitting vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu gewähren gewesen. Zudem habe der BFH in einem ähnlich gelagerten Fall bereits vorläufigen Rechtsschutz gewährt, so dass er auch für diesen Fall zu gewähren gewesen sei.

Öffentliches Interesse stand vorläufiger Eintragung nicht entgegen

Das öffentliche Interesse habe der vorläufigen Eintragung nicht entgegengestanden, so der BFH weiter. Zu berücksichtigen sei gewesen, dass zum einen die Verfassungsbeschwerden bereits seit mehr als sechs Jahren anhängig sind. Zum anderen werde das öffentliche Interesse dadurch befriedigt, dass die Lebenspartner eventuell zu wenig gezahlte Steuern nachträglich zurückzahlen müssen. Demgegenüber entstünden für das Paar aber Nachteile, da sie im Falle des Obsiegens die zu viel gezahlten Steuern nicht zurückerstattet bekämen.

BFH hält an bisheriger Auffassung fest

Der Bundesfinanzhof hält aber weiterhin an seiner Auffassung fest, dass sich eine Gleichbehandlung von Eheheleuten und eingetragenen Lebenspartnern hinsichtlich des Ehegattensplittings verbiete.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.02.2013
Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (vt/rb)

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