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Paare in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft haben keinen Anspruch darauf, zusammen zur Einkommensteuer veranlagt zu werden, da der Gesetzgeber dieses Verfahren nach §§ 26, 26b EStG ausdrücklich auf Ehegatten beschränkt hat. Dies entschied das Niedersächsische Finanzgericht.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls wollte beim Finanzamt das sogenannte
Der Mann erhob daraufhin Klage und beantragte zusammen mit seinem Lebenspartner zur
Die Klage blieb vor dem 2. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts erfolglos (vgl. anderslautende Entscheidung des 10 Senats: Urteil v. 09.11.2010 - 10 V 309/10 - ). Nach Auffassung der Richter des 2. Senats habe das Finanzamt die
Den Verweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts, der die Frage nach der vergleichbaren Lage von Ehegatten und Lebenspartnern hinsichtlich der Hinterbliebenenversorgung als aufgeschobenes Entgelt bejahte, ließ das Finanzgericht nicht gelten. Das Bundesverfassungsgericht sah einen gesteigerten Rechtfertigungsbedarf für eine Unterscheidung deshalb, weil im Sozialversicherungsrecht die Leistungen der Hinterbliebenenversorgung für überlebende Ehegatten und Lebenspartner/innen einander angeglichen worden seien. Ein vergleichbarer innerer Bezug - wie bei der Hinterbliebenenversorgung - fehle aber gerade im Einkommensteuerrecht, so dass insoweit kein gesteigertes Rechtfertigungsbedürfnis bestehe.
Der Ausschluss des Klägers als Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft von der Anwendung der Regelungen über das
Die Versagung der
Nur wenige Monate nach dem Urteil des hier entscheidenden 2. Senats des Niedersächsischen Finanzgerichts entschied der 10. Senat des Finanzgerichts in einem ähnlich gelagerten Fall genau entgegengesetzt. Das Finanzgericht entschied in seinem Urteil vom 9. November 2010, dass das
Gegen die vorliegende Entscheidung hat der Kläger Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (Az. III R 36/10).
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.12.2010
Quelle: ra-online (ac)
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Dokument-Nr. 10797
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