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Für eingetragene Lebenspartner ist vorläufig die nach dem Gesetzeswortlaut nur für Ehegatten geltende Lohnsteuerklasse III - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - auf der Lohnsteuerkarte einzutragen. Das gilt zumindest bis zu einer Klärung der Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses eingetragener Lebenspartner von Ehegatten begünstigenden Regelungen im Lohn- und Einkommensteuerrecht (so genanntes Ehegattensplitting) durch das Bundesverfassungsgericht in dort bereits anhängigen Verfahren. Dies geht aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Schleswig-Holstein hervor.
In den zugrunde liegenden Fällen wollte jeweils eine Partnerin einer eingetragenen Lebenspartnerschaft auf ihrer Lohnsteuerkarte für das Jahr 2011 die nach dem Gesetzeswortlaut
Das Finanzgericht Schleswig- Holstein ordnete die vorläufige Eintragung der begehrten Lohnsteuerklasse auf der Lohnsteuerkarte an. Dabei ging das Gericht davon aus, dass ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses eingetragener Lebenspartner von den Regelungen im Einkommensteuergesetz zur Lohnsteuerklasseneinteilung, die
Angesichts der relativ geringen Anzahl betroffener Fälle stand für das Gericht schließlich das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung einer vorläufigen Gewährung der günstigeren Lohnsteuerklasse für eingetragene Lebenspartner bis zur abschließenden Klärung durch das Bundesverfassungsgericht nicht entgegen.
Bereits mit Entscheidung vom 28. Juni 2011 (Az. 3 K 217/08) hatte das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht - seinerzeit vor dem Hintergrund des Grunderwerbsteuerrechts - erkannt, dass eingetragene Lebenspartner grundsätzlich
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.11.2012
Quelle: Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 14507
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