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Bundesfinanzhof, Urteil vom 09.03.2016
I R 66/14 -

BFH zur doppelten Gebührenentstehung bei verbindlicher Auskunft

Gebühr durch Gesetz an jeweiligen Antrag geknüpft

Wenn sowohl Organträger als auch Organgesellschaft beim Finanzamt eine verbindliche Auskunft über den gleichen Sachverhalt beantragen, müssen beide Antragsteller die volle Auskunftsgebühr entrichten. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden

Im vorliegenden Streitfall hatten der Organträger (eine GmbH) und seine Organgesellschaft (eine AG) im Jahr 2009 beim FA einen gemeinsamen Antrag auf verbindliche Auskunft über ein und denselben Sachverhalt gestellt. Das FA erteilte die Auskunft antragsgemäß und setzte gegenüber beiden Gesellschaften die volle Auskunftsgebühr von jeweils rd. 5.000 € fest.

Keine Sonderregelungen für Entfallen des Gebührenanspruchs

Die hiergegen von der AG erhobene Klage wurde abgewiesen. Das Gericht hält die doppelte Gebührenerhebung für gerechtfertigt, weil das Gesetz die Gebühr typisierend an den jeweiligen Antrag knüpft. Es bestehen keine weitergehenden Sonderregelungen, aus denen sich ein Entfallen des Gebührenanspruchs für einen Fall der vorliegenden Art ergibt.

Auskunftsantrag seit 2007 gebührenpflichtig

Erteilt das FA einem Steuerpflichtigen auf dessen Antrag hin eine für ihn günstige Auskunft über einen in der Zukunft liegenden Sachverhalt, sind das FA und später ggf. die Finanzgerichte grundsätzlich an den Inhalt der Auskunft gebunden, sodass Planungssicherheit für den Steuerpflichtigen besteht. Seit 2007 ist der Auskunftsantrag gebührenpflichtig; die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Wert, den die erhoffte Auskunft für den Steuerpflichtigen hat (§ 89 Abs. 3 und 4 der Abgabenordnung).

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.06.2016
Quelle: Bundesfinanzhof/ ra-online

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