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Bundesfinanzhof, Urteil vom 22.04.2015
IV R 13/12 -

Berechnung der Gebühr für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft

Gebühr einer verbindlichen Auskunft kann nur auf Grundlage der im Auskunftsantrag gestellten Rechtsfragen berechnet werden

Der Bundesfinanzhofs hat entschieden, dass sich der Wert für die Bemessung der Gebühr, die für eine verbindliche Auskunft durch die Finanzbehörde zu entrichten ist, nach dem Antrag richtet und in Anlehnung an den Streitwert eines gerichtlichen Verfahrens berechnet wird.

In dem Urteilsfall plante die Klägerin eine Umstrukturierung ihres Konzerns und fragte beim Finanzamt an, ob die geplante Gestaltung die Aufdeckung stiller Reserven auslösen würde. Die Behörde verneinte diese für die Klägerin nachteilige Rechtsfolge. Für die erteilte Auskunft erhob die Finanzbehörde eine dem Grunde nach gesetzlich vorgeschriebene Auskunftsgebühr. Bei der Berechnung der Gebühr stellte das Finanzamt auf die überschlägig ermittelte Steuerbelastung ab, die eingetreten wäre, wenn diese stillen Reserven tatsächlich aufzudecken und zu versteuern wären. Die im Anschluss erhobene Klage vor dem Finanzgericht war insoweit erfolgreich, als das Finanzgericht gebührenmindernd berücksichtigte, dass eine Aufdeckung stiller Reserven auch eine höhere steuermindernde Abschreibung in den Folgejahren bedeutet hätte; diese Minderungen der Steuerbelastung in den Folgejahren berücksichtigte das Finanzgericht bei der Gebührenhöhe.

Im Antrag auf Auskunft nicht gestellte Rechtsfragen sind weder erhöhend noch mindernd zu berücksichtigen

Der Bundesfinanzhof hob nun das Urteil des Finanzgerichts auf und wies die Klage ab. Die Gebühr einer verbindlichen Auskunft könne nur auf der Grundlage der im Antrag auf Auskunft gestellten Rechtsfragen berechnet werden. Nicht gestellte Fragen seien - weder erhöhend noch mindernd - zu berücksichtigen, auch wenn sie sich als Folgefragen aus dem Antrag ergeben würden. Für die Berechnung der steuerlichen Auswirkungen sei auf die bekannten Grundsätze der gerichtlichen Streitwertermittlung zurückzugreifen. Der Auffassung der Klägerin, der Wert der Auskunft sei pauschal mit 10 % der steuerlichen Auswirkungen anzusetzen, folgte der Bundesfinanzhof nicht. Die Bedeutung der Auskunft für den Antragsteller als grundsätzlich verbindliche Entscheidung über die Rechtsfragen rechtfertige keine pauschale Minderung.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.11.2015
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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