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Bundesfinanzhof, Urteil vom 09.06.2010
I R 100/09/ I R 107/09 -

Ausländische Betriebsstättenverluste dürfen nur ausnahmsweise berücksichtigt werden

Wann sind Betriebsstättenverluste "final"?

Der Bundesfinanzhof hat in zwei Urteilen darüber entschieden, wann ausländische Betriebsstättenverluste "final" sind und deshalb im Inland abgezogen werden können. In beiden Urteilen ging es um die negativen Einkünfte aus in Frankreich unterhaltenen Betriebsstätten.

Erwirtschaftet ein inländischer Steuerpflichtiger aus einer ausländischen Betriebsstätte Verluste, dann kann er diese negativen Einkünfte im Inland mit steuerpflichtigen positiven Einkünften regelmäßig nicht ausgleichen. Hat Deutschland mit dem Betriebsstättenstaat ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen, sind die betreffenden negativen Einkünfte nämlich ebenso wie positive ausländische Einkünfte im Inland üblicherweise steuerfrei. Diese Steuerfreiheit ist dem Steuerpflichtigen bei positiven Einkünften von Vorteil, bei negativen Einkünften jedoch von Nachteil.

Benachteiligung verstößt nicht gegen Diskriminierungsverbot

Nach feststehender Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, verstößt dise Benachteiligung von Auslands- gegenüber Inlandsverlusten im Grundsatz nicht gegen die gemeinschaftsrechtlichen Diskriminierungsverbote. Es ist innerhalb der Europäischen Union allein Sache des Betriebsstättenstaats, die freigestellten Auslandsverluste steuerlich zu berücksichtigen. Nur, wenn diese Verluste "final" werden, im Ausland also endgültig nicht berücksichtigt werden können, tritt der Ansässigkeitsstaat insoweit ausnahmsweise an die Stelle des Betriebsstättenstaats.

Betriebsstättenverluste sind nur "final", wenn sie nicht mehr berücksichtigt werden können

Der Bundesfinanzhof hat nun abschließend darüber entschieden, wann von einer derartigen "Finalität" der Verluste gesprochen werden kann. "Final" sind die Verluste nicht, wenn sie im Betriebsstättenstaat aufgrund dessen Steuergesetzen vollständig oder nach Ablauf eines Verlustvortragszeitraums vom Abzug ausgeschlossen sind. "Final" sind sie nur, wenn sie aus tatsächlichen Gründen nicht mehr berücksichtigt werden können, beispielsweise bei Umwandlung der Auslandsbetriebsstätte in eine Kapitalgesellschaft, der Übertragung der Betriebsstätten oder deren Aufgabe. Für dies Fälle sind die Verluste im Inland sowohl bei der Bemessungsgrundlage für die Einkommen- und Körperschaftsteuer als auch die Gewerbesteuer (erst) in jenem Veranlagungs- oder Erhebungszeitraum abzuziehen, in dem die "Finalität" feststeht.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.08.2010
Quelle: Bundesfinanzhof/ ra-online

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