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Der Bundesfinanzhof hat in zwei Urteilen darüber entschieden, wann ausländische Betriebsstättenverluste "final" sind und deshalb im Inland abgezogen werden können. In beiden Urteilen ging es um die negativen Einkünfte aus in Frankreich unterhaltenen Betriebsstätten.
Erwirtschaftet ein inländischer Steuerpflichtiger aus einer ausländischen Betriebsstätte Verluste, dann kann er diese negativen Einkünfte im Inland mit steuerpflichtigen positiven Einkünften regelmäßig nicht ausgleichen. Hat Deutschland mit dem
Nach feststehender Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, verstößt dise Benachteiligung von Auslands- gegenüber Inlandsverlusten im Grundsatz nicht gegen die gemeinschaftsrechtlichen Diskriminierungsverbote. Es ist innerhalb der Europäischen Union allein Sache des Betriebsstättenstaats, die freigestellten Auslandsverluste steuerlich zu berücksichtigen. Nur, wenn diese Verluste "final" werden, im Ausland also endgültig nicht berücksichtigt werden können, tritt der Ansässigkeitsstaat insoweit ausnahmsweise an die Stelle des Betriebsstättenstaats.
Der Bundesfinanzhof hat nun abschließend darüber entschieden, wann von einer derartigen "Finalität" der Verluste gesprochen werden kann. "Final" sind die Verluste nicht, wenn sie im
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.08.2010
Quelle: Bundesfinanzhof/ ra-online
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