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Gebietsfremde Arbeitnehmer werden durch die deutsche Regelung ungünstiger behandelt als Arbeitnehmer, die in Deutschland im eigenen Haus wohnen.
Die Eheleute Hans-Jürgen und Monique Ritter-Coulais erzielten in Deutschland Einkünfte als Lehrer an einem Gymnasium, wohnten aber in einem eigenen Einfamilienhaus in Frankreich.
Sie begehrten für die Festsetzung des Steuersatzes der Steuern, die sie für das Steuerjahr 1987 schuldeten, die Berücksichtigung negativer Einkünfte (Verluste) wegen der Selbstnutzung ihres Wohnhauses. Die genannten negativen Einkünfte gehören zu den Einkünften aus der Nutzung unbeweglichen Vermögens, die nach dem Abkommen zwischen Deutschland und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen nur in dem Staat, in dem dieses Vermögen belegen ist – im Ausgangsverfahren: in Frankreich – besteuert werden können. Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen schränkt dieser Umstand das Recht Deutschlands allerdings nicht ein, diese Einkünfte bei der Festsetzung des Steuersatzes für in diesem Mitgliedstaat geschuldete Steuern zu berücksichtigen.
So berücksichtigt die deutsche Steuerverwaltung nach dem Einkommensteuergesetz (in seiner 1987 geltenden Fassung) ausländische Einkünfte bei der Festsetzung des Steuersatzes. Dieses Gesetz sieht jedoch vor, dass, wenn positive Einkünfte aus der Vermietung oder der Verpachtung von in einem anderen Mitgliedstaat belegenem unbeweglichen Vermögen fehlen, entsprechende Verluste weder bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage noch bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen sind.
Nachdem ihr Antrag bei der Finanzverwaltung und ihre Klage beim Finanzgericht erfolglos geblieben waren, legten die Eheleute Ritter-Coulais Revision an den Bundesfinanzhof ein, der dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Fragen vorgelegt hat.
Der Gerichtshof erinnert zunächst daran, dass die Freizügigkeit die Ausübung jeder Art von Berufstätigkeit im Gebiet der Gemeinschaft erleichtern soll und Maßnahmen entgegensteht, die die Gemeinschaftsangehörigen benachteiligen könnten, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben wollen.
Nach der deutschen Regelung hatten allerdings Personen, die wie die beiden Eheleute Ritter-Coulais in Deutschland arbeiteten, aber im eigenen Haus in einem anderen Mitgliedstaat wohnten, in Ermangelung positiver Einkünfte – anders als Personen, die in Deutschland arbeiteten und dort im eigenen Haus wohnten – keinen Anspruch darauf, dass bei der Festsetzung ihres Einkommensteuersatzes die Verluste berücksichtigt wurden, die mit der Nutzung ihres Hauses verbunden waren. Somit werden gebietsfremde Arbeitnehmer durch die deutsche Regelung ungünstiger behandelt als Arbeitnehmer, die in Deutschland im eigenen Haus wohnen.
Diese ungünstige Behandlung der gebietsfremden Steuerpflichtigen ist nicht durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, die Kohärenz des nationalen Steuersystems zu gewährleisten, in das sich die genannte Regelung einfügt.
Der Gerichtshof stellt daher fest, dass das Gemeinschaftsrecht einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach natürliche Personen, die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit in einem Mitgliedstaat beziehen und dort unbeschränkt steuerpflichtig sind, keinen Anspruch darauf haben, dass bei der Festsetzung des Steuersatzes für diese Einkünfte in diesem Staat Verluste aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden, die sich auf ein von ihnen selbst zu Wohnzwecken genutztes Wohnhaus in einem anderen Mitgliedstaat beziehen, während positive Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bezüglich eines solchen Hauses berücksichtigt würden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.02.2006
Quelle: ra-online Redaktion, Pressemitteilung Nr. 17/06 des EuGH vom 21.02.2006
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Dokument-Nr. 1943
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