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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 29.03.2007
C-347/04 -

EuGH kippt deutsche Steuer-Vorschrift für Verluste im EU-Ausland

Verluste von Firmenbeteiligungen in EU-Staaten müssen wie inländische (deutsche) Verluste behandelt werden

Die in Deutschland derzeit gültige Regelung über die Abzugsfähigkeit von Verlusten aus Abschreibungen auf den Beteiligungswert an Tochtergesellschaften beschränkt die Niederlassungsfreiheit. Da die Beschränkung nicht gerechtfertigt ist, ist sie nicht mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar. Das hat der Europäische Gerichtshof entschieden.

Das deutsche Einkommensteuergesetz sieht vor, dass eine in Deutschland niedergelassene Muttergesellschaft von ihrem steuerpflichtigen Gewinn die Verluste aus Abschreibungen auf Beteiligungswerte an in Deutschland niedergelassenen Tochtergesellschaften abziehen kann.

Verluste gleicher Art aus Beteiligungen an in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Tochtergesellschaften sind hingegen nur abzugsfähig, wenn die Tochtergesellschaften später positive Einkünfte der jeweils selben Art erzielen oder eine gewerbliche Tätigkeit ausüben.

ITS Reisen, ein deutsches Unternehmen der Tourismusbranche, hat eine Tochtergesellschaft in den Niederlanden. In ihren Jahresabschlüssen 1993 und 1994 nahm sie Abschreibungen auf den Beteiligungswert an ihrer niederländischen Tochtergesellschaft vor, die sie bei der Ermittlung ihres in Deutschland zu versteuernden Einkommens als Verluste berücksichtigen wollte.

Da das Finanzamt Köln-Mitte ihr die Berücksichtigung der Verluste aus diesen Abschreibungen verweigerte, erhob die Rewe Zentralfinanz eG, die Rechtsnachfolgerin von ITS Reisen, Klage beim Finanzgericht Köln. Dieses Gericht hat dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eine Frage zur Vereinbarkeit der im entscheidungserheblichen Zeitpunkt geltenden deutschen Vorschriften über die Abzugsfähigkeit von Verlusten deutscher Muttergesellschaften aus Abschreibungen auf Beteiligungswerte an Tochtergesellschaften mit dem Gemeinschaftsrecht zur Vorabentscheidung vorgelegt.

In seinem Urteil von heute stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass die deutsche Regelung eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit darstellt. Denn sie behandelt Muttergesellschaften steuerlich unterschiedlich, je nachdem, ob ihre Verluste aus Abschreibungen auf Beteiligungswerte an einer gebietsansässigen oder an einer gebietsfremden Tochtergesellschaft stammen. Sie hält sie daher davon ab, Tochtergesellschaften in anderen Mitgliedstaaten zu gründen.

Sodann untersucht der Gerichtshof, ob diese Beschränkung gerechtfertigt ist.

Er weist u. a. darauf hin, dass eine unterschiedliche steuerliche Behandlung von gebietsansässigen Muttergesellschaften, je nachdem, ob sie Tochtergesellschaften im Ausland haben oder nicht, nicht allein damit gerechtfertigt werden kann, dass sie sich dafür entschieden haben, wirtschaftliche Tätigkeiten in einem anderen Mitgliedstaat auszuüben, in dem der Niederlassungsstaat seine Besteuerungszuständigkeit nicht ausüben kann.

Zudem weist der Gerichtshof das Vorbringen der deutschen Regierung zur Gefahr einer doppelten Berücksichtigung der im Ausland erlittenen Verluste zurück. Da die fraglichen Verluste der Muttergesellschaft entstanden sind, werden sie nur bei ihr berücksichtigt, so dass die getrennte Berücksichtigung dieser Verluste der Muttergesellschaft und der von den ausländischen Tochtergesellschaften erlittenen Verluste keinesfalls als doppelte Berücksichtigung derselben Verluste qualifiziert werden kann.

Der Gerichtshof stellt fest, dass die deutsche Regelung, die allgemein jede Situation erfasst, in der die Tochtergesellschaften außerhalb Deutschlands niedergelassen sind, und daher die Voraussetzung, dass sie speziell die Bekämpfung rein künstlicher Konstruktionen bezwecken muss, nicht erfüllt, nicht durch die Gefahr der Steuerumgehung gerechtfertigt sein kann.

Schließlich weist der Gerichtshof darauf hin, dass es in der deutschen Regelung zwischen der Möglichkeit für die Muttergesellschaft, die Verluste aus Abschreibungen auf Beteiligungswerte an Tochtergesellschaften auszugleichen, und der Steuerbefreiung der von den ausländischen Tochtergesellschaften erhaltenen Dividenden in Deutschland aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen keine Verbindung gibt. Mangels einer solchen Verbindung kann dem Vorbringen der deutschen Regierung zur Notwendigkeit, die steuerliche Kohärenz zu wahren, für eine Rechtfertigung der fraglichen Beschränkung nicht gefolgt werden.

Nach alledem kommt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass die deutsche Beschränkung der Niederlassungsfreiheit nicht gerechtfertigt ist.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.03.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des EuGH

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