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Zwar gehört die Zeit für das vom Arbeitgeber angeordnete Umkleiden im Betrieb grundsätzlich zur Arbeitszeit. Jedoch kann durch eine Regelung im Tarifvertrag die Vergütung für die Umkleidezeiten ausgeschlossen werden. Wird die Umkleidezeit aber dennoch für manche Arbeitnehmer vergütet, kann sich daraus ein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ergeben, mit der Folge, dass die Vergütungspflicht für alle von der Umkleide betroffenen Arbeitnehmer gilt. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Unternehmen der Metall- und Elektroindustrie ordnete für Mitarbeiter im Bereich des Warm- und Kaltwalzens von Aluminium das Tragen spezieller Schutzausrüstung an. Die
Während das Arbeitsgericht Hamburg die Klage abwies, gab ihr das Landesarbeitsgericht Hamburg statt. Die Regelung des Tarifvertrags, wonach die
Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts und wies daher die Revision der Arbeitgeberin zurück. Dem Arbeitnehmer stehe ein Anspruch auf
Indem die Arbeitgeberin Arbeitnehmern, die sich während einer Schicht umkleiden, nicht aber Arbeitnehmern, die sich vor Antritt oder nach Beendigung der Schicht umkleiden, die Umkleidezeiten vergütet, verstoße sie nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsrundsatz. Dies habe zur Folge, dass der Arbeitnehmer einen Anspruch auf
Die
Die vom Landesarbeitsgericht angenommene Unwirksamkeit der tarifvertraglichen Regelung wegen des Verstoßes gegen § 3 Abs. 2 ArbSchG sei nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts unzutreffend. Selbst wenn das An- und Ablegen der Schutzausrüstung zum Arbeitsschutz gehöre, führe die Regelung des Tarifvertrags nicht zu Kosten, die die Arbeitgeberin den Arbeitnehmern auferlege. Denn Auferlegen könne der Arbeitgeber nur Kosten, die ihm zuvor entstanden seien. Dies sei bei Zeiten, die der Arbeitnehmer zum Umkleiden aufwende, aber nicht der Fall.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.05.2018
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 25983
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