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Ist ein Arbeitnehmer verpflichtet eine persönliche Schutzkleidung zu tragen, so sind die damit verbundenen Umkleide- und Wegezeiten als Arbeitszeiten vergütungspflichtig. Der diesem entgegenstehende § 3 Nr. 6 des Manteltarifvertrages für das Tarifgebiet Hamburg und Umgebung, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern, Stand: 2008, (MTV) ist wegen des Verstoßes gegen § 3 Abs. 3 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) unwirksam. Dies geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamburg hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der
Das Arbeitsgericht Hamburg wies die Klage ab. Zwar seien die Umkleide- und Wegezeiten
Das Landesarbeitsgericht Hamburg entschied zu Gunsten des Arbeitnehmers und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Die Umkleide- und Wegezeiten seien als
§ 3 Abs. 3 MTV sei wegen des Verstoßes gegen § 3 Abs. 3 ArbSchG unwirksam gewesen, so das Landesarbeitsgericht. Nach dieser Vorschrift dürfe ein Arbeitgeber die Kosten für Maßnahmen des Arbeitsschutzes nicht den Beschäftigten auferlegen. Die Kostentragungspflicht erstrecke sich dabei nicht nur auf Kosten für den Erwerb oder der Reinigung der Schutzkleidung. Vielmehr müsse er auch die Kosten tragen, die mit dem An- und Ablegen der Kleidung verbunden seien, wie etwa die Umkleide- und Wegezeiten. Dabei handle es ich um Maßnahmen des Arbeitsschutzes.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.07.2016
Quelle: Landesarbeitsgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 22953
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