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Die grundsätzliche Vergütungspflicht für Umkleidezeiten kann durch einen Tarifvertrag ausgeschlossen werden. Dies ist ebenfalls durch einen Arbeitsvertrag möglich. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte ein Beschäftigter eines Chemieunternehmens im Jahr 2016 auf Feststellung, dass die Zeit für die Anlegung der vorgeschriebenen Schutzkleidung vergütungspflichtig ist. Die Arbeitgeberin verwies darauf, dass Umkleidezeiten entsprechend einer tarifvertraglichen Regelung weder vergütet noch auf dem Arbeitskonto gutgeschrieben werden müssen. Die Regelung im
Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision des Klägers zurück. Es bestehe kein Anspruch auf Vergütung für Umkleidezeiten. Zwar handle es sich dabei grundsätzlich um vergütungspflichtige Arbeitszeit, jedoch beinhalte der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.05.2020
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 28694
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