wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.06.2000
9 AZR 405/99 -

Arbeitgeber darf Angestellten nicht zur Arbeit aus dem Urlaub zurückrufen

Einmal erteilte Urlaubszusage ist bindend für den Arbeitgeber

Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Erholungsurlaub, der ihm von seinem Arbeitgeber zu gewähren ist. Hat der Arbeitgeber seinem Angestellten eine Zusage zu einem konkreten Urlaubstermin erteilt, so kann er nicht den Abbruch oder die Unterbrechung dieser arbeitsfreien Zeit vom Arbeitnehmer verlangen. Dies geht aus einem Urteil des Bundesarbeits­gerichts hervor.

Im vorliegenden Fall forderte ein Arbeitgeber einen bei ihm beschäftigten Software-Entwickler auf, während dessen Urlaubstagen zur Arbeit im Büro zu erscheinen. Der Angestellte kam dieser Aufforderung jedoch nicht nach. Das Unternehmen unterstrich seine Forderung mit der Begründung, dass ausschließlich der betreffende Angestellte über das zur Fertigstellung eines dringenden Auftrags benötigte Fachwissen verfüge. Der Fall landete schließlich vor dem Bundesarbeitsgericht.

Arbeitnehmer ist aufgrund des Urlaubsanspruches zur selbstbestimmten Nutzung seiner Freizeit berechtigt

Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass der Arbeitnehmer unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt dazu verpflichtet sei, seinen Urlaub abzubrechen und die Arbeit aufzunehmen. Ein Anspruch des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer, seinen Urlaub abzubrechen oder zu unterbrechen, bestehe nicht. Nach § 1 des BUrlG schulde der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Erholungsurlaub. Zur Erfüllung dieses gesetzlichen Anspruches habe er den Arbeitnehmer von der Arbeit freizustellen. Dem Arbeitnehmer sei uneingeschränkt zu ermöglichen, anstelle der geschuldeten Arbeitsleistung die ihm aufgrund des Urlaubsanspruches zustehende Freizeit selbstbestimmt zu nutzen. Dies sei jedoch dann nicht gewährleistet, wenn der Arbeitnehmer trotz der Freistellung ständig damit rechnen müsse, zur Arbeit gerufen zu werden. Der Anspruch des Arbeitnehmers werde in diesem Falle nicht erfüllt.

Arbeitgeber ist an seine erteilte Urlaubszusage gebunden

Ein Arbeitgeber müsse sich daher vor der Urlaubserteilung entscheiden, ob er dem Arbeitnehmer den beantragten Urlaub gewähre oder den Urlaubswunsch wegen dringender betrieblicher Belange ablehne. Habe der Arbeitgeber den Arbeitnehmer jedoch freigestellt und ihm dies auch mitgeteilt, so sei er an diese Erklärung auch gebunden. Auch eine eventuell abgegebene Erklärung im Rahmen eines Arbeitsvertrages, in der sich der Arbeitnehmer verpflichte, den Urlaub abzubrechen und die Arbeit wieder aufzunehmen, verstoße gegen § 13 Abs. 1 BUrlG und sei demnach rechtsunwirksam.

der Leitsatz

Das Urlaubsentgelt als Arbeitsentgelt, das während des Urlaubs des Arbeitnehmers gezahlt wird, ist ebenso wie dieses und im gleichen Umfang pfändbar (Fortführung BAG 11. Januar 1990 - 8 AZR 440/88 -).

Hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zur Erfüllung des Anspruchs auf Erholungsurlaub (§ 1 BUrlG) freigestellt, kann er den Arbeitnehmer nicht aufgrund einer Vereinbarung aus dem Urlaub zurückrufen. Eine solche Abrede verstößt gegen zwingendes Urlaubsrecht und ist rechtsunwirksam (§ 13 BUrlG).

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.06.2012
Quelle: ra-online, Bundesarbeitsgericht (vt/st)

Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 10.05.1999
    [Aktenzeichen: 19 Sa 2337/98]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BAGE 95, 104Sammlung: Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (BAGE), Band: 95, Seite: 104
  • BB 2000, 2313Zeitschrift: Betriebs-Berater (BB), Jahrgang: 2000, Seite: 2313
  • DB 2000, 2327Zeitschrift: Der Betrieb (DB), Jahrgang: 2000, Seite: 2327
  • JR 2001, 396Zeitschrift: Juristische Rundschau (JR), Jahrgang: 2001, Seite: 396
  • MDR 2001, 35Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2001, Seite: 35
  • NJW 2001, 460Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2001, Seite: 460
  • NZA 2001, 100Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA), Jahrgang: 2001, Seite: 100

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/BAG_9-AZR-40599_Arbeitgeber-darf-Angestellten-nicht-zur-Arbeit-aus-dem-Urlaub-zurueckrufen~N13537

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 13537 Dokument-Nr. 13537

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.