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Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Erholungsurlaub, der ihm von seinem Arbeitgeber zu gewähren ist. Hat der Arbeitgeber seinem Angestellten eine Zusage zu einem konkreten Urlaubstermin erteilt, so kann er nicht den Abbruch oder die Unterbrechung dieser arbeitsfreien Zeit vom Arbeitnehmer verlangen. Dies geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Im vorliegenden Fall forderte ein
Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass der
Ein
Das Urlaubsentgelt als Arbeitsentgelt, das während des Urlaubs des Arbeitnehmers gezahlt wird, ist ebenso wie dieses und im gleichen Umfang pfändbar (Fortführung BAG 11. Januar 1990 - 8 AZR 440/88 -).
Hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zur Erfüllung des Anspruchs auf Erholungsurlaub (§ 1 BUrlG) freigestellt, kann er den Arbeitnehmer nicht aufgrund einer Vereinbarung aus dem Urlaub zurückrufen. Eine solche Abrede verstößt gegen zwingendes Urlaubsrecht und ist rechtsunwirksam (§ 13 BUrlG).
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.06.2012
Quelle: ra-online, Bundesarbeitsgericht (vt/st)
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Dokument-Nr. 13537
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