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Urlaub bleibt Urlaub. Arbeitgeber können Mitarbeiter, die schon in die Ferien aufgebrochen sind, nicht zurückbeordern. Dies gilt auch bei innerbetrieblichen Schwierigkeiten. Anders lautende individuell festgelegte Vereinbarungen sind nicht gültig. Eine solche Abrede verstößt nämlich gegen zwingendes Urlaubsrecht und ist rechtsunwirksam (§ 13 BUrlG). Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Der Kläger war bei der Beklagten als Softwareentwickler mit einem Monatsbruttogehalt von zuletzt 5.800, 00 DM beschäftigt. Er kündigte das
Nachdem die Beklagte den Kläger nach Urlaubsantritt vergeblich zur Arbeitsaufnahme aufgefordert hatte, kündigte sie das
Der Kläger hat geltend gemacht, die Kündigung sei rechtsunwirksam und hat von der Beklagten Urlaubsentgelt für Mai und Juni 1998 verlangt. Die Beklagte hat gemeint, der Kläger habe schon deshalb keine Vergütungsansprüche, weil er ihr schadenersatzpflichtig sei. Aufgrund seiner Weigerung habe sie die für den Kläger bestimmten Arbeiten fremd vergeben und hierfür mehr als 8.000, 00 DM aufwenden müssen.
Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben den Klagen stattgegeben. Die Revision der Beklagten blieb vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts ohne Erfolg. Die
Nach § 1 BUrlG schuldet der
1. Das Urlaubsentgelt als Arbeitsentgelt, das während des Urlaubs des Arbeitnehmers gezahlt wird, ist ebenso wie dieses und im gleichen Umfang pfändbar (Fortführung von BAG [11. 1. 1990], NZA 1990, 938 = AP TVG § 4 Gemeinsame Einrichtungen Nr. 11 = EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 57).
2. Hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zur Erfüllung des Anspruchs auf Erholungsurlaub (§ 1 BUrlG) freigestellt, kann er den Arbeitnehmer nicht aufgrund einer Vereinbarung aus dem Urlaub zurückrufen. Eine solche Abrede verstößt gegen zwingendes Urlaubsrecht und ist rechtsunwirksam (§ 13 BUrlG).
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.09.2008
Quelle: ra-online
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