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Hat der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer einmal Urlaub gewährt, so kann er diesen grundsätzlich nicht einseitig widerrufen. Etwas anderes kann gelten, wenn bei Festhalten an den Urlaub der Zusammenbruch des Unternehmens droht. Dies hat das Arbeitsgericht Frankfurt a.M. entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde einem Arbeitnehmer aufgrund eines angeblich eigenmächtigen Urlaubsantritts im Mai 2005 fristlos gekündigt. Der Vorgesetzte des Arbeitnehmers hatte den
Das Arbeitsgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten des Arbeitnehmers. Die
Der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.04.2018
Quelle: Arbeitsgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)
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