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Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass in lebensmittelverarbeitenden Betrieben der Arbeitgeber dafür zu sorgen hat, dass seine Arbeitnehmer saubere und geeignete Hygienekleidung tragen. Zu seinen Pflichten gehört auch die Reinigung dieser Kleidung auf eigene Kosten.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist im
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass diese Abzüge unberechtigt sind, und verlangt für die Monate Januar 2011 bis Februar 2014 wegen der bereits vorgenommenen Abzüge eine Lohnnachzahlung in Höhe von 388,74 Euro netto. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt. Das Landesarbeitsgericht wies die Berufung der Beklagten zurück.
Die Revision der Beklagten hatte vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg. Der Kläger ist nicht verpflichtet, die Kosten der
Das Bundesarbeitsgericht musste nicht entscheiden, ob der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.06.2016
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online
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