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Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass das Rennrad eines Polizeibeamten nicht zu den Werbungskosten zähle. Die Reinigungskosten für typische Berufsbekleidung seien jedoch steuerlich zu berücksichtigen.
Der Kläger ist Polizeibeamter. Er machte Aufwendungen für den Kauf eines Rennrades anteilig als Werbungskosten geltend. Er nutze dieses für den Dienstsport. Die Teilnahme am regelmäßigen Dienstsport zähle entsprechend einer ministeriellen Verwaltungsvorschrift bis zu vier Stunden im Monat zu seiner Arbeitszeit. Er habe das Fahrrad anschaffen müssen, um überhaupt den von seinem Arbeitgeber geforderten Dienstsport ableisten zu können. Jeder mit dem Rennrad gefahrene Kilometer sei als Dienstsport anzuerkennen. Des Weiteren begehrte der Kläger die Kosten für das Waschen von Dienstkleidung als Werbungskosten.
Das Finanzgericht entschied, dass ein Rennrad kein bei den Werbungskosten zu berücksichtigendes Arbeitsmittel eines Polizisten sei. Es diene nicht unmittelbar und überwiegend der Erledigung seiner beruflichen Aufgaben. Dies gelte auch dann, wenn es beim Dienstsport eingesetzt werde. Eine steuerliche Berücksichtigung der Kosten des Rennrades scheitere weiterhin daran, dass nicht nachprüfbar sei, in welchem Umfang der Kläger das Rennrad - neben dem Dienstsport - zur eigenen Freizeitgestaltung nutze. Insoweit seien die Aufwendungen auch aus Gründen der steuerlichen Gerechtigkeit zu den Kosten der allgemeinen Lebensführung zu rechnen. Die Kosten für die Reinigung typischer Berufskleidung seien unter Zugrundelegung der aktuellen Berechnungen der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. als Werbungskosten zu berücksichtigen. Um typische Berufskleidung handle es sich, wenn die berufliche Verwendungsbestimmung bereits in ihrer Beschaffenheit zum Ausdruck komme. Als Teile der Uniform kenntliche Kleidungsstücke seien berücksichtigungsfähig. Kosten für das Waschen von Socken, T-Shirts, Funktionsunterwäsche und Fahrradkleidung könnten dagegen nicht als Werbungskosten anerkannt werden. Denn diese Kleidungsstücke seien in ihrer Beschaffenheit nicht von der bürgerlicher Kleidung zu unterscheiden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.03.2006
Quelle: Pressemitteilung Nr. 09/05 des FG Baden-Württemberg vom 22.12.2005
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Dokument-Nr. 1872
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