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Ein schwerbehinderter Bewerber kann eine Entschädigung verlangen, wenn der Arbeitgeber ihn wegen seiner Behinderung bei einem ausgeschriebenen Arbeitsplatz benachteiligt hat. Dies entschied das Hessische Landesarbeitsgericht.
Zur Widerlegung der Benachteiligungsvermutung könne sich der Arbeitgeber jedoch auf alle geeigneten objektiven Tatsachen berufen. Daran sei er durch eine fehlende Unterrichtung nach § 81 Abs. 1 Satz 9 SGB IX nicht gehindert. Ein öffentlicher Arbeitgeber könne sich allerdings nur auf solche Auswahlgründe stützen, die dokumentiert seien. Im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens sei zwar die Ergänzung, nicht aber die Nachholung der Dokumentation zulässig (19/3 Sa 1636/08).
Nach einer weiteren Entscheidung (19/3 Sa 340/08) ist die verzögerte Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung über den Eingang einer
Hintergrund beider Entscheidungen waren mehrere Klagen eines behinderten Stellenbewerbers gegen öffentliche Arbeitgeber, die seine Bewerbungen abschlägig beschieden hatten. Daraufhin hatte der abgelehnte Bewerber Entschädigungsansprüche wegen Benachteiligung aufgrund seiner Behinderungen gegenüber den Arbeitgebern gerichtlich geltend gemacht.
Das Hessische Landesarbeitsgericht wies in der einen Entscheidung 19/3 Sa 340/08 darauf hin, dass dem Kläger ein Entschädigungsanspruch mangels Benachteiligung bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses nicht zustehe.
Zwar kann nach § 15 Abs. 2 AGG bei einem Verstoß gegen das
§ 81 Abs. 1 SGB IX lege dem Arbeitgeber Pflichten über die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung im Zusammenhang mit Bewerbungsverfahren auf und die Nichtbeteiligung der Schwerbehindertenvertretung sei grundsätzlich geeignet, die Vermutung einer Benachteiligung wegen
Auch auf dem Umstand der unterbliebenen Einladung zu einem Vorstellungsgespräch, der nur bei einem öffentlichen Arbeitgeber eine Tatsache darstellt, die geeignet ist, die Vermutung einer Benachteiligung wegen der
In dem weiteren Verfahren (19/3 Sa 1636/09) sprach das Berufungsgericht dem Kläger hingegen eine Entschädigung in Höhe eines Monatsgehaltes zu, da der öffentliche Arbeitgeber ihn nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen hatte. Der Arbeitgeber konnte sich in diesem Fall nicht darauf berufen, dass der Bewerber für die zu besetzende Stelle offensichtlich nicht geeignet sei, da die nach dem Anforderungsprofil in der Stellenausschreibung geforderten Voraussetzungen in seiner Person vorlagen. Insoweit müsse der öffentliche Arbeitgeber sich an dem Wortlaut seiner Stellenausschreibung festhalten lassen.
Im Übrigen sah das Berufungsgericht die Klage des abgelehnten Bewerbers auch nicht als rechtsmissbräuchlich an. Zwar könne einer Entschädigungsklage der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen gehalten werden, wenn die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.11.2009
Quelle: ra-online, Hessisches LAG
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Dokument-Nr. 8699
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