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Die Massenentlassungsanzeige nach der Bestimmung des § 17 Abs. 1 KSchG, die im Einklang mit Art. 3 der Richtlinie 98/59/EG auszulegen ist, ist bei der Agentur für Arbeit zu erstatten, in deren Bezirk die Auswirkungen der Massenentlassung auftreten. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die
Der Kläger bestritt die Stilllegungsentscheidung und machte die fehlende soziale Rechtfertigung der Kündigung geltend. Der Flugbetrieb werde durch andere Fluggesellschaften (teilweise) fortgeführt, darunter auch das sogenannte Wet Lease für eine andere
Die Vorinstanzen wiesen die Kündigungsschutzklage ab. Die Revision des Klägers hatte vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Wie bereits der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts entschieden hatte, handelte es sich ausgehend von dem durch die Richtlinie 98/59/EG determinierten Betriebsbegriff bei den Stationen der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.03.2020
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 28485
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