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Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die infolge der Einstellung der unternehmerischen Tätigkeit der insolventen Fluggesellschaft Air Berlin entlassenen Mitglieder des Kabinenpersonals keinen Anspruch auf Nachteilsausgleich haben.
Den Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Für das Kabinenpersonal der
Anfang Oktober 2017 unterrichtete
Die Vorinstanzen wiesen die Klagen ab. Die Revisionen hatten vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg. § 83 Abs. 3 TVPV sanktioniert die Verletzung des personalvertretungsrechtlichen Verhandlungsanspruchs. Dieser bezieht sich ausschließlich auf kabinenpersonalbezogene Maßnahmen. Das folgt aus einem gesetzeskonformen Verständnis des tariflich geregelten Beteiligungsrechts der Personalvertretung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.01.2020
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 28329
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