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Eine Betriebsratswahl ist anfechtbar, wenn diese auf Grundlage eines unwirksamen Tarifvertrages durchgeführt worden ist. Unwirksam ist ein Tarifvertrag, der vom Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) abweichende Arbeitnehmervertretungsstrukturen bestimmt, ohne den hierfür vorgesehenen gesetzlichen Voraussetzungen zu genügen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Die Wahl von Betriebsräten erfolgt nach § 1 Abs. 1 BetrVG grundsätzlich in den Betrieben. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG können aber durch
Die beiden Arbeitgeberinnen bieten Dienstleistungen vor allem in den Bereichen des Geschäftsreisen-, Event- und Meetingmanagements an. Sie schlossen gemeinsam mit weiteren verbundenen Unternehmen und der
Die hiergegen gerichtete Wahlanfechtung der Arbeitgeberinnen hatte, wie bereits in der Vorinstanz, Erfolg. Die Wahl hätte nicht auf der Grundlage des TV EBS 2004 stattfinden dürfen. Dieser ist
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.03.2013
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ ra-online
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